Auf die Wartebank geschoben: Warum Frauen so lange nicht wählen und abstimmen durften

1848 gewährten die Schweiz und Frank­reich als ers­te Länder der Welt den Männern poli­ti­sche Rech­te. Bei den Frau­en dau­er­te es wesent­lich länger. In Frank­reich durf­ten die Frau­en 1945 zum ers­ten Mal wählen, in der Schweiz 1971. Völlig stimm­los waren die Frau­en in der Schweiz aller­dings nicht. Nament­lich die­je­ni­gen, die zur gesell­schaft­li­chen Eli­te gehörten, wur­den schon Ende des 19. Jahr­hun­derts ins poli­ti­sche Sys­tem inte­griert, aller­dings nur passiv.

Die Lei­te­rin­nen der gros­sen Frauenverbände hat­ten Ein­sitz in gewis­sen staat­li­chen Kom­mis­sio­nen und waren mit Bera­tungs- und Voll­zugs­ar­bei­ten betraut. Die­se «pas­si­ve Inte­gra­ti­on» ent­sprach dem dama­li­gen Verständnis der unter­schied­li­chen Geschlech­ter­rol­len. Das Frau­en­stimm­recht zu for­dern, war für die gros­se Mehr­heit der Frauenverbände kei­ne Opti­on, allen­falls wur­de die Mit­wir­kung in kirch­li­chen und sozia­len Gre­mi­en oder in Schul­kom­mis­sio­nen gewünscht. Als 1909 der Schwei­ze­ri­sche Ver­band für Frau­en­stimm­recht gegründet wur­de, stan­den die gros­sen Frauenverbände abseits.

Weniger wichtiges Traktandum

Es waren die nor­di­schen Staa­ten, die das Frau­en­stimm­recht als ers­te in der west­li­chen Welt einführten. Dar­auf folg­ten nach dem Ers­ten Welt­krieg eine Rei­he von mitteleuropäischen Staa­ten. Auch in der Schweiz gab es ent­spre­chen­de Vorstösse, in fünf Kan­to­nen kam es zu Volks­ab­stim­mun­gen. Die Vor­la­gen wur­den jedoch alle haus­hoch ver­wor­fen. Dem Bun­des­rat war dies Grund genug, das Frau­en­stimm­recht zum weni­ger wich­ti­gen Trak­tan­dum zu erklären und den Aufträgen des Par­la­men­tes über Jahr­zehn­te hin­weg nicht nachzukommen.

Der Schwei­ze­ri­sche Ver­band für Frau­en­stimm­recht lan­cier­te immer wie­der Peti­tio­nen an den Bun­des­rat und das eidgenössische Par­la­ment. Zum Instru­ment der Volks­in­itia­ti­ve woll­te er aber nicht grei­fen, zu sehr fürchtete er eine Abstim­mungs­nie­der­la­ge. Auf­se­hen erreg­te eine Peti­ti­on von 1929, wel­che von 250 000 erwach­se­nen Schwei­ze­rin­nen und Schwei­zern unter­schrie­ben wur­de. Doch auch sie blieb ohne Folgen.

Als nach dem Zwei­ten Welt­krieg die roma­ni­schen und sla­wi­schen Staa­ten eben­falls das Frau­en­stimm­recht einführten, wur­de die Schweiz zum «gleich­stel­lungs­po­li­ti­schen Son­der­fall». Bis 1958 fan­den zehn wei­te­re kan­to­na­le Abstim­mun­gen über das Frau­en­stimm­recht statt. Sie wur­den alle­samt abgelehnt.

Sind Frauen «Schweizer»?

Die Befürworterinnen des Frau­en­stimm­rechts ver­such­ten des­halb, mit der Stra­te­gie der Neu­in­ter­pre­ta­ti­on der Bun­des­ver­fas­sung ans Ziel zu kom­men. Der Begriff «Schwei­zer» in der Bun­des­ver­fas­sung sol­le auch für die Frau­en gel­ten, und damit sol­len ihnen auch die­sel­ben poli­ti­schen Rech­te zukom­men wie den Männern, ohne Volks­ab­stim­mung. Sie lie­fen aber bei den ver­schie­de­nen poli­ti­schen und juris­ti­schen Instan­zen auf. Der «Pri­mat der männlichen Volks­ent­schei­de», so die His­to­ri­ke­rin Regi­na Wecker, blieb unangetastet.

Schliess­lich ermöglichten es zwei Ereig­nis­se, Druck auf­zu­bau­en: eine Zivil­schutz­re­vi­si­on und der Vor­schlag des Bun­des­ra­tes, die Europäische Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on wegen des feh­len­den Frau­en­stimm­rechts «mit Vor­be­halt» zu unterzeichnen.

Dass in den fünfziger Jah­ren die Idee auf­kam, auch die Frau­en zum Zivil­schutz bei­zu­zie­hen, ver­lieh der Sache der Frau Schub: Die Frauenverbände gaben zu ver­ste­hen, dass sie nicht bereit waren, neue Pflich­ten für die Frau­en bei wei­ter­hin feh­len­den poli­ti­schen Rech­ten zu akzep­tie­ren. In der Fol­ge präsentierte der Bun­des­rat eine Vor­la­ge zur Einführung des Frauenstimmrechts.

1958 wur­de sie tatsächlich von bei­den Räten ange­nom­men, wobei eini­ge Kon­ser­va­ti­ve nur des­halb zustimm­ten oder sich der Stim­me ent­hiel­ten, weil sie sicher waren, dass die Vor­la­ge in der Volks­ab­stim­mung kei­ne Mehr­heit fin­den würde. Sie hoff­ten, dass das Frau­en­stimm­recht deut­lich ver­wor­fen und das The­ma damit von der poli­ti­schen Trak­tan­den­lis­te ver­schwin­den wer­de. Das mehr­heit­li­che Ja der bei­den Räte von 1958 war daher, so die His­to­ri­ke­rin Yvonne Voe­ge­li, nicht unbe­dingt ein Ja zum Frau­en­stimm­recht, wie dies später gele­gent­lich inter­pre­tiert wurde.

Morgenröte im Westen

In der ers­ten gesamt­schwei­ze­ri­schen Abstim­mung vom 1. Febru­ar 1959 wur­de das Frau­en­stimm­recht denn auch von zwei Drit­teln der Stim­men­den abge­lehnt. Am sel­ben Tag aber nahm die Waadt als ers­ter Kan­ton das kan­to­na­le und kom­mu­na­le Frau­en­stimm­recht an. Als­bald folg­ten die Kan­to­ne Neu­en­burg und Genf. Die Einführung des Frau­en­stimm­rechts nahm ihren Anfang in der Roman­die, oder wie es die Frau­en­recht­le­rin Lot­ti Ruck­stuhl ausdrückte: «Die Son­ne für das Frau­en­stimm­recht ging in der Schweiz im Wes­ten auf.»

Das zwei­te «exter­ne» Ereig­nis fand ein paar Jah­re später statt. In den sech­zi­ger Jah­ren mach­te der Bun­des­rat den Vor­schlag, die Europäische Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on wegen des feh­len­den Frau­en­stimm­rechts «mit Vor­be­halt» zu unter­zeich­nen. Die Frau­en reagier­ten hef­tig, unter ande­rem mit einem Pro­test­marsch nach Bern. Als der Vor­schlag des Bun­des­ra­tes im Ständerat schei­ter­te – wenn auch nicht nur wegen des Frau­en­stimm­rechts –, leg­te der Bun­des­rat dem Par­la­ment eine Bot­schaft für die Einführung des Frau­en­stimm­rechts vor.

Der Zeit­geist war die­ses Mal gewo­ge­ner: Das wirt­schaft­li­che und das gesell­schaft­li­che Umfeld hat­ten sich in den sech­zi­ger Jah­ren stark verändert. Eine neue Genera­ti­on von Stimm­be­rech­tig­ten wuchs her­an. Mitt­ler­wei­le war in den bei­den Basel und im Tes­sin das Frau­en­stimm­recht eingeführt wor­den, in drei wei­te­ren Kan­to­nen stan­den Abstim­mun­gen an: im Wal­lis, in Luzern und in Zürich. Der Wider­stand gegen das Frau­en­stimm­recht war geschmol­zen. Mehr­heit­lich hat­te sich die Ein­sicht durch­ge­setzt, dass den jah­re­lang vor­ge­tra­ge­nen Argu­men­ten gegen das Frau­en­stimm­recht jeg­li­che Legi­ti­ma­ti­on abhan­den­ge­kom­men war und eine wei­te­re Verzögerung dem Anse­hen der Schweiz im Aus­land scha­den würde.

Gründungsmythos ist Hürde

Am 7. Febru­ar 1971 wur­de das Frau­en­stimm­recht schliess­lich von rund 66 Pro­zent der Stim­men­den und von 15 Kan­to­nen und einem Halb­kan­ton ange­nom­men. Bis Ende 1972 führten prak­tisch alle Kan­to­ne das kan­to­na­le und kom­mu­na­le Frau­en­stimm­recht ein. Nur in den bei­den Appen­zell dau­er­te es noch länger.

Doch was waren eigent­lich die Gründe für die späte Einführung des Frau­en­stimm­rechts? Wur­de das Frau­en­stimm­recht in vie­len Ländern nach dem Ers­ten oder spätestens nach dem Zwei­ten Welt­krieg eingeführt – zumeist im Zuge von poli­ti­schen Umwälzungen –, so gab es in der Schweiz nach 1874 kein sol­ches «Gele­gen­heits­fens­ter», um den Frau­en das Stimm­recht im Rah­men einer Total­re­vi­si­on der Bun­des­ver­fas­sung zu erteilen.

Die poli­ti­schen Instan­zen beharr­ten zudem auf einer Verfassungsänderung mit Volks­ab­stim­mung, und zwar soll­te das Frau­en­stimm­recht auf eidgenössischer und auf kan­to­na­ler Ebe­ne getrennt eingeführt wer­den. Die insti­tu­tio­nel­len Hürden der Refe­ren­dums­de­mo­kra­tie ver­lang­sam­ten so nicht nur den Pro­zess, das Frau­en­stimm­recht einzuführen. Wie die His­to­ri­ke­rin Sibyl­le Hard­mei­er auf­zeigt, bot sie den Geg­nern mehr­fach Gele­gen­heit, aktiv zu wer­den, sei es im Par­la­ment oder in der Volks­ab­stim­mung selber.

Eine prägende Rol­le für die verspätete Einführung spiel­te in der Schweiz auch die männerbündlerische poli­ti­sche Kul­tur. Sie war von den alten Gründungsmythen der Eid­ge­nos­sen­schaft geprägt, bei denen im Zen­trum ein Bund zwi­schen gleich­be­rech­tig­ten, repu­bli­ka­ni­schen Männern stand. Ihnen kamen grundsätzlich die glei­chen poli­ti­schen Rech­te zu. Die Frau­en waren nicht mit­ge­meint. Die­ser still­schwei­gen­de Aus­schluss der Frau­en fin­det sich auch in den Ideen der Aufklärung und der Französischen Revolution.

Zaudernder Freisinn

Nur gera­de die Sozi­al­de­mo­kra­ti­sche Par­tei und ab den dreis­si­ger Jah­ren der Lan­des­ring der Unabhängigen for­der­ten das Frau­en­stimm­recht dezi­diert. Die schärfsten Geg­ner waren die Katho­lisch-Kon­ser­va­ti­ven und die Bauern‑, Gewer­be- und Bürgerpartei, die heu­ti­ge SVP. Die Frei­sin­ni­gen zeig­ten sich häufig ambi­va­lent und zurückhaltend. Die His­to­ri­ke­rin Bri­git­te Stu­der kri­ti­siert denn auch, sie hätten es mit ihrer hege­mo­nia­len Stel­lung in der Hand gehabt, das The­ma zusam­men mit der SP vorwärtszutreiben. Sie hätten sich jedoch aus Rücksicht auf die kon­ser­va­ti­ven Koali­ti­ons­part­ner im Bun­des­rat zurückgehalten.

Letzt­lich aber dau­er­te es des­halb so lan­ge, weil die Mehr­heit der abstim­men­den Männer einem tra­di­tio­nel­len Rollenverständnis der Geschlech­ter anhing. Sie waren nicht bereit, die poli­ti­schen Rech­te, wel­che in der Schweiz dank der Volks­in­itia­ti­ve und dem Refe­ren­dum einen beträchtlichen «Mehr­wert» dar­stell­ten, mit den Frau­en zu teilen.

Auf die War­te­bank gescho­ben. Inhalt und Schwerpunkte.
Das soeben erschie­ne­ne Werk von Wer­ner Seitz Auf die War­te­bank gescho­ben. Der Kampf um die poli­ti­sche Gleich­stel­lung der Frau­en in der Schweiz seit 1900 wid­met sich der Geschich­te des Frau­en­stimm­rechts in der Schweiz und der Ent­wick­lung der Frau­en­re­prä­sen­ta­ti­on in Par­la­ment und Regie­rung nach 1971.

Ein­gangs wird ein ideen­ge­schicht­li­cher Über­blick über das Para­dox der Auf­klä­rung und der Fran­zö­si­schen Revo­lu­ti­on gege­ben, wel­che zwar die Gleich­heit aller Men­schen pos­tu­lier­ten, in der Pra­xis aber die Frau­en wie selbst­ver­ständ­lich von der poli­ti­schen Par­ti­zi­pa­ti­on aus­schlos­sen. Dar­auf wer­den detail­liert die jahr­zehn­te­lan­gen Aus­ein­an­der­set­zun­gen um das Frau­en­stimm­recht in der Schweiz dar­ge­stellt und die Hin­ter­grün­de beleuch­tet, wel­che die Schweiz im euro­päi­schen Ver­gleich zum «gleich­stel­lungs­po­li­ti­schen Son­der­fall» machten.

Im zwei­ten Teil wird die Ent­wick­lung der Frau­en­re­prä­sen­ta­ti­on in den Regie­run­gen und Par­la­men­ten, auf eid­ge­nös­si­scher und kan­to­na­ler Eben nach 1971 ana­ly­siert und ins gesell­schafts­po­li­ti­sche Umfeld ein­ge­bet­tet. Es wer­den auch die ver­schie­de­nen Frau­en­för­de­rungs­mass­nah­men dar­ge­stellt und ein­ge­schätzt. Nament­lich wird auf­ge­zeigt, dass es für Fort­schrit­te mehr­fach den Druck von aus­sen brauch­te, in den frü­hen 1990er Jah­ren den Frau­en­streik und den so genann­ten Brun­ner-Effekt, bei den jüngs­ten Wah­len den zwei­ten Frau­en­streik sowie wei­te­re Akti­vi­tä­ten der Zivilgesellschaft.

Die Publi­ka­ti­on beinhal­tet vie­le Tabel­len, wel­che die kan­to­na­len und eid­ge­nös­si­schen Abstim­mun­gen über die Ein­füh­rung des Frau­en­stimm­rechts sowie die Frau­en­ver­tre­tung in den Par­la­men­ten und Regie­run­gen dokumentieren.

Die­ser Text wur­de erst­mals in der Neu­en Zür­cher Zei­tung publi­ziert (24.11.2020).


Refe­renz:

Bild: Wiki­me­dia Commons

 

 

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