Die öffentliche Verwaltung – eine vierte Gewalt?

Dominique Hänni
19th August 2026

Einleitung

Das Bild einer staatlichen Verwaltung, die zu mächtig – beziehungsweise allmächtig – ist, ist alles andere als neu, aber es rückte mit der Wahl und der Wiederwahl von Donald Trump als amerikanischer Präsident erneut in den Vordergrund.

Dieser versprach, den sogenannten Deep State zu zerschlagen. Damit gemeint ist eine öffentliche Verwaltung, die sich aus Funktionär:innen zusammensetzt, die über keinerlei demokratische Legitimität verfügen und ihre eigenen Ziele verfolgen – also eine öffentliche Verwaltung, die eine veritable «vierte Gewalt» darstellt.

Wie sieht es diesbezüglich in der Schweiz aus? Kann die Bundesverwaltung als vierte Gewalt bezeichnet werden? Verfügt sie über eine nicht ausreichend eingeschränkte Macht, die sie missbrauchen kann?

Diese Fragen werden im Artikel « L’administration fédérale, un quatrième pouvoir ? » (« Die Bundesverwaltung, eine vierte Gewalt? ») vom Juni 2026 vertieft und aus einer juristischen Perspektive betrachtet.

Forschungsansatz

Der Ausgangspunkt der Untersuchung ist das klassische Modell der Gewaltenteilung. Dabei wird jedoch bald deutlich, dass die Frage, ob die öffentliche Verwaltung eine vierte Gewalt neben den klassischen drei Gewalten darstellt, nicht eindeutig beantwortet werden kann – insbesondere deshalb, weil das klassische Modell nicht viel mit der Alltagsrealität der Verwaltung gemein hat.

Es schien deshalb sinnvoller, sich auf neuere Ansätze zu stützen, die den Fokus auf die Einschränkungen der Staatsmacht legen, egal von wem sie ausgeübt wird. In dieser Optik kann die öffentliche Verwaltung als politische Akteurin unter anderen politischen Akteuren verstanden werden, deren Macht eingeschränkt sein muss.

Um festzustellen, ob die öffentliche Verwaltung ihre Macht missbrauchen kann, untersuchte die Studie, wie die Macht der Verwaltung zum Ausdruck kommt und welchen Einschränkungen sie unterliegt.

Ergebnisse und Diskussion

Die Studie fokussierte auf die Bundesverwaltung. Aus verfassungsrechtlicher Sicht erscheint diese lediglich als verlängerter Arm des Bundesrats. Angesichts der vielseitigen Aufgaben, die sie wahrnimmt, muss die Bundesverwaltung jedoch als eigenständige politische Akteurin innerhalb des Schweizer Staatswesens anerkannt werden.

Sie verfügt über administrative Macht, die sich einerseits dadurch äussert, dass sie selbst Entscheidungen und Erlasse ausarbeitet, und andererseits dadurch, dass sie Entscheidungen für die Bundesversammlung, den Bundesrat oder die Bundesgerichte vorbereitet. Sie kann dadurch Entscheide direkt oder indirekt beeinflussen.

Gleichzeitig agiert die Bundesverwaltung in der Ausübung ihrer Macht innerhalb eines institutionell, politisch, demokratisch und juristisch relativ eng gesteckten Rahmens. Sie untersteht ausserdem diversen Kontrollorganen juristischer und administrativer Natur und ist unter ständiger Beobachtung der Öffentlichkeit.

Fazit

Aus der Analyse der Macht der Verwaltungsorgane sowie ihrer Grenzen gehen mehrere Schlussfolgerungen hervor:

Zunächst kann man nicht behaupten, die Bundesverwaltung als Ganzes sei zu mächtig oder allmächtig, oder dass sie ihre Macht systematisch missbrauchen würde. Weiter sind sowohl die Existenz als auch die Kontrolle der Macht der Verwaltungsorgane legitim. Die Kunst besteht darin, ein Gleichgewicht zwischen der Macht und ihren Einschränkungen zu finden, und das für jede Verwaltungseinheit und jeden Bereich.

Da die öffentliche Verwaltung sich laufend verändert, müssen sich auch die Mittel zur Einschränkung ihrer Macht laufend anpassen.

Die Balance zwischen der Macht der Verwaltungsorgane und ihren Einschränkungen ist nicht stabil, sondern muss stets neu ausgehandelt werden. Weiter gilt es zu beachten, dass die Machtausübung nicht allein auf juristischen Regeln beruht, sondern häufig von einzelnen Personen abhängt.

Nicht zuletzt gilt es zu beachten, dass die öffentliche Verwaltung dank ihrer Expertise und den Ressourcen, die sie zur Verfügung hat, häufig die einzige Akteurin ist, die komplexe gesellschaftliche Probleme lösen kann, während die anderen Akteure weder über die nötige Zeit noch das nötige Expertenwissen verfügen. Die Folgen dieses Ungleichgewichts können gemindert werden, indem die Transparenz der Verwaltung weiter verbessert wird.


Referenz:

Dominique Hänni, L’administration fédérale, un quatrième pouvoir ? Du pouvoir administratif et de ses limites, in : Revue de droit suisse 2026 II, p. 95-188.

Bemerkung: dieser Beitrag stammt aus dem 12. IDHEAP Policy Brief. Er wurd von Robin Stähli, DeFacto, editiert.

Bild: unsplash.com