Der Energiecharta-Vertrag und die Schweiz: Ein Verbleib im Spannungsfeld von Klimaverpflichtungen und geopolitischem Wandel

Julia Gallmeier, Charlotte Blattner, Mathilde Dupré, Dalila Karic, Yamina Saheb, Evelyne Schmid, Julia Steinberger
12th May 2026

Die Schweiz signalisiert als eines der letzten OECD-Länder die Bereitschaft durch Ratifizierung des modernisierten Vertrags im Energiecharta-Vertrag zu verbleiben – während zahlreiche EU-Nachbarstaaten bereits ausgetreten sind. Eine interdisziplinäre Forschungsgruppe aus Völkerrecht, Klimawissenschaften und Politologie legt in ihrer Vernehmlassungsstellungnahme dar, weshalb ein solcher Schritt in erheblicher Spannung mit den nationalen und internationalen Klimaverpflichtungen der Schweiz steht, welche rechtlichen und geopolitischen Risiken damit verbunden sind – und welche Alternativen bestehen.

Im November 2025 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Vernehmlassung zur Genehmigung der Änderungen am Energiecharta-Vertrag (Energy Charter Treaty, ECT) eröffnet. Der Energiecharta-Vertrag ist ein völkerrechtliches Abkommen, das Investitionen, Handel und Transit im Energiesektor schützt.

Dem Energiesektor kommt angesichts der Dringlichkeit des Klimawandels eine Schlüsselrolle bei der klimapolitischen Transformation der Staaten zu, denn rund drei Viertel der weltweiten Treibhausgasemissionen sind energiebedingt. Der Energiecharta-Vertrag, 1994 unterzeichnet und 1998 in Kraft getreten, wurde nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion geschlossen, um einerseits die Versorgung Europas mit fossiler Energie und mit Uran für Kernkraftwerke abzusichern und andererseits die ehemals sowjetischen Staaten zu marktwirtschaftlichen Systemen zu unterstützen. Diese Entstehungsgeschichte prägt die Struktur des Vertrags bis heute.

Grundsätzlich schützt der ECT Investitionen im gesamten Sektor der Energieversorgung, d.h. sowohl in fossile als auch in erneuerbare Energien. Da auch Investitionen in fossile Energien unter seinen Schutz fallen, kann der Vertrag die notwendige Abkehr von fossilen Energieträgern mit erheblichen Haftungsrisiken belasten: ausländische Investoren haben so die Möglichkeit, Staaten zu verklagen, wenn sie ihre Investitionen oder auch deren Rentabilität durch staatliche Massnahmen gefährdet sehen – und von dieser Möglichkeit haben sie wiederholt und mit Erfolg Gebrauch gemacht.

Der ECT nach der europäischen Austrittswelle

Nach rund drei Jahrzehnten steht der Energiecharta-Vertrag zunehmend unter politischem und rechtlichem Druck. Seit 2022 haben zahlreiche Vertragsparteien – darunter EURATOM, mehrere EU-Mitgliedstaaten sowie die Europäische Union – ihren Austritt beschlossen oder vollzogen. Für die Schweiz steht nun die Frage im Raum, ob es sinnvoll ist, sich durch einen historisch wie strukturell fossil geprägten Investitionsschutzvertrag potenziell die Hände zu binden, wenn tiefgreifende klimapolitische Eingriffe absehbar und völkerrechtlich geboten sind.

Als interdisziplinär arbeitende Forschende haben wir im Februar 2026 eine diesbezügliche Stellungnahme eingereicht. Diese fasst die wichtigsten Punkte für eine breite Öffentlichkeit zusammen. Unsere Analyse legt nahe, dass der ECT auch in modernisierter Form weiterhin in erheblicher Spannung mit den nationalen und internationalen Klimaverpflichtungen der Schweiz steht und mit erheblichen rechtlichen, politischen, finanziellen und geopolitischen Risiken verbunden ist. Insgesamt zeigt sich: Die Reform ändert die grundlegende Architektur des Vertrags nicht. Der modernisierte ECT bleibt ein stark durchsetzbarer Investitionsschutzvertrag, der keine rechtlich verbindlichen Klimaverpflichtungen enthält, sondern lediglich das bestehende Engagement der Vertragsparteien zur Umsetzung der UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC) und des Pariser Abkommens bekräftigt.

Ein fossiler Vertrag im Zeitalter der Dekarbonisierung

Der ECT ist heute der wichtigste multilaterale Vertrag zum Schutz grenzüberschreitender Energieinvestitionen. Obwohl gleichzeitig das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen verabschiedet wurde und das Klimaproblem Anfang der 1990er Jahre international bekannt war, stellt der Vertrag den Schutz von Investitionen in fossile Energieprojekte in den Vordergrund. Eine Studie von Di Salvatore zeigt, dass er wiederholt als Instrument genutzt wurde, um staatliche Energie- und Klimapolitik – insbesondere Kohleausstiege und Reformen von Fördersystemen – vor Schiedsgerichten anzufechten.

Mit Abschluss des Pariser Abkommens 2015 verschärften sich diese Spannungen weiter. Russland war das erste Land, das aus dem TCE austrat, gefolgt von Italien. Seit 2022 sind zahlreiche weitere Staaten aus dem ECT ausgetreten – darunter Australien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Island, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Slowenien, Spanien, das Vereinigte Königreich und nicht zuletzt die Europäische Union und EURATOM. Ihren öffentlichen Erklärungen zufolge bleibt der Vertrag, selbst in modernisierter Form, ein Hindernis für die Verwirklichung der Ziele des Pariser Abkommens, da er den Schutz von Investitionen in fossile Energien durch private Schiedsverfahren bis 2040 aufrechterhält.

Unter der Leitung der EU haben die verbleibenden rund 50 Vertragsparteien 2016 einen Reformprozess eingeleitet, mit dem erklärten Ziel, den ECT mittels gezielter Reformen «zukunftsfähig» zu gestalten. Der modernisierte Vertragstext liegt nun vor. Zahlreiche Staaten, die selbst am Reformprozess beteiligt waren (insbesondere die EU und 13 Mitgliedsstaaten), sind trotz «Modernisierung» zum Schluss gelangt, dass die Reformen den strukturellen Zielkonflikt nicht aufzulösen vermag – und haben sich für einen Austritt entschieden. Die Schweiz hingegen signalisiert als eines der letzten OECD-Länder (nebst Japan und der Türkei) ihre Bereitschaft, den modernisierten ECT zu ratifizieren. Damit steht sie vor einer Entscheidung mit weitreichenden Konsequenzen.

«Modernisiert» nur beim Namen

Die vorliegende Analyse legt nahe, dass auch der neue Vertragstext nicht geeignet ist, die klimapolitischen, rechtlichen und demokratischen Risiken des Vertrags zu beseitigen.

Ein Vertrag, der fossile Vermögenswerte weiterhin langfristig absichert

Der ECT ist nach wie vor der wichtigste multilaterale Vertrag zum Schutz von Energieinvestitionen – und historisch wie faktisch besonders relevant für fossile Energien. Investigate Europe zeigt, dass unter seinem Schutzbereich fossile Vermögenswerte in dreistelliger Milliardenhöhe stehen. Auch im modernisierten Text werden bestehende fossile Investitionen im klaren Widerspruch zum Klimavölkerrecht weiterhin über lange Zeiträume hinweg geschützt.

Zwar sieht der neue Text einen «Flexibilitätsmechanismus» vor, der den Ausschluss bestimmter fossiler Investitionen ermöglichen soll. Doch diese «Flexibilität» ist trügerisch: Staaten können den Schutz fossiler Investitionen nicht autonom und umfassend beenden. Selbst bei maximaler Nutzung würden zahlreiche Anlagen bis weit in die 2040er-Jahre unter Schutz stehen – also in einer Phase, in der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen eine weitgehende Dekarbonisierung bereits erreicht sein müsste. Somit verfestigt das Abkommen Investitionen, welche alsbald beendet werden müssen.

Die Schweizer Position verschärfte diese Inkohärenz sogar. Während sie sich international für die Abkehr von fossilen Energien engagiert, lehnte sie einen generellen Ausschluss fossiler Investitionen aus dem Schutzbereich des neuen ECT ab.

Ausweitung auf neue „Energieträger“ mit fossilen Pfaden

Hinzu kommt: Der modernisierte ECT erweitert seinen Schutzbereich auf zusätzliche Energieaktivitäten und -träger, darunter CO₂-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung, Wasserstoff, wasserfreies Ammoniak, Biomasse, Biogas und synthetische Brennstoffe. Diese Technologien können unter bestimmten Bedingungen Teil einer Transformationsstrategie sein. Zugleich sind sie vielfach in bestehende fossile Wertschöpfungsketten eingebettet oder von fossilen Inputs abhängig. Die pauschale Einbeziehung solcher Aktivitäten in den Investitionsschutz birgt das Risiko neuer Lock-in-Effekte und verlängert potenziell fossile Geschäftsmodelle. Aus regulatorischer Perspektive bedeutet dies: mehr geschützte Investitionen, mehr potenziell klagbare Massnahmen, mehr Risiko regulatorischer Abschreckung («regulatory chill») für die Schweiz.

Zweierlei Klagerisiken

Mit dem Beitritt zur «modernisierten» Energiecharta ergibt sich ein doppeltes Haftungs- und Verantwortungsrisiko: einerseits durch Klagen von Investoren gegen die Schweiz vor Schiedsgerichten, andererseits im Lichte verschärfter internationaler Klimapflichten.

Erstens: Investor-Staat-Schiedsverfahren als strukturelles Haftungsrisiko

Staatliche Regulierungen – selbst wenn sie demokratisch beschlossen wurden – können so vor einem spezialisierten Schiedsforum angefochten werden. Der Energiecharta-Vertrag gibt den Investoren einseitig die Möglichkeit, gegen Staaten zu klagen, und zwar nicht vor nationalen Gerichten, sondern vor dem ISDS-Mechanismus (Investor-State Dispute Settlement), wo die durchschnittlichen Verfahrenskosten im Millionenbereich liegen und vom Staat – also letztlich von den Steuerzahlern – getragen werden. Die Entschädigungssummen für den fossilen Sektor bewegen sich häufig im dreistelligen Millionenbereich.  Staaten verzögern aus Sorge vor kostspieligen Klagen ambitionierte Massnahmen oder schwächen sie ab («regulatorische Abschreckung»)

Zweitens: Verschärfte klimabezogene Sorgfaltspflichten im internationalen Recht

Auch ausserhalb des Investitionsschutzrecht geht die Schweiz zusätzliche rechtliche Risiken ein, wenn sie nicht aus dem Energiecharta-Vertrag aussteigt: Vier internationale Gerichte haben jüngst übereinstimmend klargestellt, dass Investitionsentscheidungen nicht isoliert vom Klima- und Umweltvölkerrecht betrachtet werden dürfen (so der Internationale Gerichtshof in Den Haag, der internationale Seegerichtshof, der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)). In Greenpeace Nordic and Others v. Norway hat der EGMR hervorgehoben, dass die Genehmigung neuer fossiler Projekte unter Berücksichtigung ihrer globalen Klimawirkungen zu prüfen ist.

Diese Entwicklungen deuten darauf hin, dass auch klimapolitische Anforderungen zunehmend rechtlich verdichtet werden. Klimaschutz liegt damit insgesamt nicht mehr primär im politischen Ermessen. Staaten dürfen die vorhersehbaren Auswirkungen ihrer Vertragsbindungen auf ihre Fähigkeit zur wirksamen Emissionsbegrenzung nicht ignorieren.

Aussenpolitische Risiken

Neben rechtlichen Fragen ergeben sich auch aussenpolitische Implikationen. Während die EU, das Vereinigte Königreich und die Nachbarstaaten der Schweiz den Austritt aus dem ECT beschlossen oder vollzogen haben, signalisiert die Schweiz ihre Bereitschaft zum Verbleib, neben ECT-Mitgliedstaaten, die bedeutende Öl- und Gasproduzenten sind, wie Kasachstan und Usbekistan. Diese Haltung könnte die Schweiz zu einem bevorzugten Gerichtsstand für strategische Rechtsstreitigkeiten oder Unternehmensumstrukturierungen machen, wie dies beim neuen Rechtsstreit der russischen Firma Lukoil gegen Bulgarien der Fall ist, was wiederum ihre institutionelle Position innerhalb eines europäischen Rechtsraums beeinträchtigt, der sich zunehmend von diesem Vertragsregime distanziert.

Zum Schluss: Eine kohärente Lösung ist möglich

Die Schweiz ist völkerrechtlich an strenge klimabezogene Sorgfaltspflichten gebunden. Unsere Analyse legt nahe, dass eine Ratifikation des «modernisierten» ECT durch die Schweiz mit diesen Pflichten in erheblicher Spannung steht. Insbesondere bestehen Risiken im Hinblick auf langfristige Investitionsschutzverpflichtungen, regulatorische Handlungsspielräume sowie die Kohärenz mit internationalen Klimazielen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Austritt aus dem Vertragsregime aus rechtlicher, klimapolitischer sowie geopolitischer Perspektive als kohärentere Option.

Dabei ist die sogenannte Fortgeltungsklausel («Sunset-Clause») zu berücksichtigen, die bestehende Investitionen auch nach einem Austritt über einen Zeitraum von 20 Jahren schützt. Ein Rechtsgutachten aus Grossbritannien zeigt allerdings auf, dass gemeinsam mit europäischen Partnerstaaten ein Abkommen zur Neutralisierung dieser Fortgeltungsklausel ausgehandelt werden könnte, um verbleibende Schutzwirkungen nach einem Austritt wirksam und völkerrechtskonform zu begrenzen. Im Übrigen hat die EU bereits ein Abkommen zwischen ihren Mitgliedstaaten geschlossen, um diese Klausel auszuhebeln. Es ist gut möglich, dass Nicht-EU-Länder, die aus dem ECT ausgetreten sind, diesem Abkommen ebenfalls beitreten werden, um sich von der Fortgeltungsklausel zu befreien.

Die Entscheidung über den ECT ist insgesamt mehr als eine investitionsrechtliche Detailfrage. Sie ist eine Weichenstellung dafür, ob die Schweiz ihre klimapolitischen Verpflichtungen ohne strukturelle Gegenanreize umsetzen will – oder ob sie ein Regime aufrechterhält, das genau diese Umsetzung systematisch und über Jahrzehnte unter Druck setzt.


Originalpublikation: https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2025/63/cons_1/doc_8/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-dl-proj-2025-63-cons_1-doc_8-de-pdf-a.pdf

Quellen:

Abbildung: Unsplash.com