Öffentliche Verwaltung in Liechtenstein: Von der «Guten Policey» bis zum EWR

Cyrus Beck
24th February 2026

Die liechtensteinische Verwaltung ist in ihrer jeweiligen historischen Ausgestaltung so alt wie das Fürstentum selbst. Bis heute nehmen die zentrale Landesverwaltung und dezentrale Verwaltungseinheiten, insbesondere die Gemeinden, Verwaltungsaufgaben wahr.

Geschichtliche Entwicklung

Unterschieden werden muss in historischer Hinsicht zwischen der kommunalen Verwaltung und den Einrichtungen der Landesherren. Zur Zeit des Kaufs der Herrschaft Schellenberg (1699) und der Grafschaft Vaduz (1712) durch den Fürsten von Liechtenstein richtete sich die kommunale Verwaltung nach der sogenannten Landammannverfassung. Die Landammänner stammten aus dem Volk und wurden daraus gewählt. Sie standen Gerichtsbezirken vor und leiteten die Selbstverwaltung in den Landschaften. Zur Selbstverwaltung gehörte z.B. das Gericht, das Steuerwesen, das Militär und das Wachen über die «Gute Policey» (geordnetes Gemeinwesen).

Die landesherrliche Seite wurde seit dem 16. Jahrhundert durch das Oberamt vertreten, das dienstrechtlich geregelt und als Kollegialbehörde organisiert war. Neben der kommunalen Selbstverwaltung war das Oberamt die einzige Verwaltungs- und Gerichtsbehörde im Land. Ihm waren die niederen Diener – z.B. Zoll- und Weggeldeinnehmer, Jäger und Forstknechte – unterstellt. Das Oberamt hatte kaum Entscheidungskompetenzen. Weil die Zentralverwaltung in Wien jedoch weit entfernt war, konnte das Oberamt nur bedingt kontrolliert werden. Die Beamten des Oberamts hatten die landesherrlichen Hoheitsrechte auszuüben und den grundherrlichen Besitz zu nutzen.

Mit dem Herrschaftsantritt des aufgeklärten Fürsten Johann I. im Jahr 1805 wurde nicht zuletzt eine Reform der Verwaltung drängend. Im Sommer 1808 besuchte und inspizierte ein Hofrat der fürstlichen Hofkanzlei in Wien die Verwaltung am Alpenrhein. Der Bericht des Hofrats stellte die Professionalität des Landvogts und den Sinn der Lokalverwaltung infrage. Folglich wurden schon im Herbst Dienstinstruktionen für den neu bestellten Landvogt erlassen. Die Dienstinstruktionen von 1808 kamen einem totalen Umsturz der alten Ordnung gleich, indem sie nicht zuletzt die Landammannverfassung aufhoben. Sie waren aber auch ein Schritt in der Modernisierung der Verwaltung und des Rechts im Fürstentum Liechtenstein.

Noch die Konstitutionelle Verfassung von 1862 behielt die Sphären von Regierung und Verwaltung dem Fürsten vor. Er allein ernannte nach wie vor den Landesverweser, die Beamten und die Richter. Die Landesverfassung von 1921 schuf eine Regierung von Fürst und Volk, behielt jedoch das äusserst einfache Konzept einer Hilfsverwaltung bei. Der Regierung dienten zur Geschäftsbesorgung nur ein Sekretär, ein Kassenverwalter, ein Techniker sowie wenige Kanzlisten und Fachleute, z.B. für das Sanitätswesen. Im Verlauf des 20. Jahrhunderts entwickelte sich der Verwaltungsapparat völlig uneinheitlich. Je nach aktuellem Bedarf wurden Dienststellen geschaffen. Nach den beschaulichen 1950er-Jahren spiegelte sich die zunehmende gesellschaftliche Differenzierung ab etwa 1960 auch im beschleunigten Ausbau der Verwaltungsorganisation.

Rechtliche Grundlagen

Ausgehend vom Stufenbau der Rechtsordnung stellt die Landesverfassung die primäre Rechtsgrundlage der liechtensteinischen Verwaltung dar. Die Verwaltungsorganisation muss gesetzlich geregelt werden. Das Gesetz über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation von 2012 legt die Grundzüge der Organisation der Landesverwaltung fest. Die zentrale Landesverwaltung gliedert sich vor allem in Amtsstellen, das heisst Stabsstellen der Regierung und der Ministerien sowie Ämter. Die Aufgaben insbesondere der Ämter ergeben sich aus den Gesetzen, Verordnungen, Regierungsbeschlüssen und Aufträgen der Regierungsmitglieder. Jedes Amt ist sachberücksichtigt einem Ministerium der Regierung zugeordnet. Daneben übernehmen dezentrale Einheiten wie etwa öffentlich-rechtliche Körperschaften Verwaltungsaufgaben.

Als Rechtsgrundlage für die Verwaltungstätigkeit fungiert zudem das Gemeindegesetz. Nach dem Gemeindegesetz bedeutet die sogenannte Gemeindeautonomie, dass die Gemeinden ihre Angelegenheiten im eigenen Wirkungskreis ordnen und verwalten. Im übertragenen Wirkungskreis besorgen sie Aufgaben des Staates. Die Organisation ihrer Behörden regeln die Gemeinden in der jeweiligen Gemeindeordnung.

In internationaler Hinsicht wird das liechtensteinische Verwaltungsrecht einerseits durch den Zollvertrag mit der Schweiz und andererseits durch das EWR-Abkommen im Rahmen des europäischen Binnenmarkts geprägt.

Empirische Befunde

Die Fülle der konkreten Aufgaben der Landes- und der Gemeindeverwaltung ist unüberschaubar gross und die Aufgaben sind dem zeitlichen Wandel unterworfen. Die meisten Personalressourcen fliessen in die Leistungsbündel Staatsführung, öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie interne Leistungen. Die kostenintensivsten Leistungsbündel hingegen sind Bildung, soziale Sicherheit und Ähnliches sowie die Finanzierung der spezifischen Staats- und Gemeindeaufgaben. In Bezug auf die Personalentwicklung der Landesverwaltung lässt sich nach einem moderaten Wachstum ab 1920 seit ungefähr 1970, zeitgleich mit verstärkt einsetzenden aussenpolitischen Aktivitäten Liechtensteins, eine massive Personalzunahme feststellen. Arbeiteten 1920 noch nur 27 Personen in der Verwaltung, waren es 1970 bereits 187 und 2020 bereits 970.

Die Gemeinden sind jene Organisationseinheiten, die den Bürgern im alltäglichen Verwaltungsverkehr am nächsten stehen. Zu ihren Aufgaben gehören heutzutage etwa der Werkbetrieb, die Finanz- und Steuerdienste, die Bauverwaltung, die Gemeindepolizei, das Schulwesen und das Pfarreiwesen. In den elf Gemeindeverwaltungen arbeiten grössenbedingt von einem Dutzend bis zu über 100 Personen.


Referenz

Beck, Cyrus; Schädler, Emanuel (2024): Verwaltung. In: Wilfried Marxer, Thomas Milic und Philippe Rochat (Hg.): Das politische System Liechtensteins. Handbuch für Wissenschaft und Praxis. Baden-Baden: Nomos (Schriftenreihe des Liechtenstein-Instituts, 1). doi.org/10.5771/9783845299006-311

Abbildung: Liechtenstein-Institut