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Paritätsgesetze und der leise Abschied von der Demokratie

Monika Polzin
11th März 2021

In Deutschland wird derzeit in mehreren Bundesländern die Einführung von sogenannten Paritätsgesetzen diskutiert. Dies würde bedeuten, dass Parteien dazu verpflichtet wären, mit gleich vielen Frauen wie Männern zu Wahlen anzutreten. Paritätsgesetze verstossen aber gegen das Demokratieprinzip und sind deshalb zurückzuweisen. 

Aarauer Demokratietage

Verfassungswidrige Paritätsgesetze in Brandenburg und Thüringen

2019 verabschiedeten die Landtage von Brandenburg und Thüringen die ersten Paritätsgesetze in Deutschland. Schon ein Jahr später qualifizierten die jeweils zuständigen Verfassungsgerichte in Potsdam und Weimar diese Gesetze aber als verfassungswidrig und somit nichtig.

Die Gerichte hielten in ihrer Urteilsbegründung  fest, dass die Pflicht zur paritätischen Besetzung von Wahllisten gegen die Grundsätze der freien und gleichen Wahl, die Parteienfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz verstosse.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich inhaltlich noch nicht mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Paritätsgesetzen befasst. In einer aktuellen Entscheidung, mit der eine unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, hat es lediglich die verfassungsrechtlichen Probleme von Paritätsgesetzen aufgezeigt, ohne diese Fragen in der Sache zu entscheiden.

Paritätsgesetze
Die vorgeschlagenen Regelungen der deutschen Paritätsgesetze sehen sich im Kern ähnlich: Die Parteien sollen verpflichtet werden, ihre Wahllisten abwechselnd mit Männern und Frauen zu besetzen. Parteien sind lediglich darin frei, zu entscheiden, ob der erste Platz mit einer weiblichen oder männlichen Kandidatur besetzt wird. Erfüllt die Wahlliste einer Partei diese Anforderungen nicht, kann sie zurückgewiesen bzw. nur soweit zugelassen werden, wie sie abwechselnd mit Männern und Frauen besetzt ist. Das bedeutet, dass die jeweilige Partei bei einem Verstoß möglicherweise gar nicht oder nur mit einer verkleinerten Liste an den jeweiligen Wahlen teilnehmen kann. Für das sogenannte dritte Geschlecht bestehen Sonderregelungen. Angehörige des dritten Geschlechts können frei entscheiden, ob sie für einen „weiblichen“ oder „männlichen“ Listenplatz kandidieren möchten.

Paritätsgesetze und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes

Paritätsgesetze verfolgen ein neues Leitbild der Demokratie, das mit den Vorgaben des Grundgesetzes unvereinbar ist. Dieser Verstoß gegen das Demokratieprinzip ist dabei so schwerwiegend, dass die Pflicht zu einer paritätischen Listenbesetzung auch nicht durch eine Verfassungsänderung eingeführt werden dürfte.  Das Grundgesetz verbietet Verfassungsänderungen, die den Kerngehalt des Demokratieprinzips berühren.

Paritätsgesetze verletzen den Kerngehalt des Demokratieprinzips insofern, da sie das Prinzip der Volkssouveränität durch eine geschlechtsbezogene Gruppensouveränität ersetzen.

Das Volk wird nicht mehr als eine Einheit von Freien und Gleichen angesehen. Es wird stattdessen in verschiedene Bevölkerungsgruppen unterteilt. Es gibt nicht mehr das einheitliche deutsche oder brandenburgische Staatsvolk, sondern im Wesentlichen zwei Volksgruppen, die nach ihrem Geschlecht (im Kern: Mann oder Frau) voneinander unterschieden werden. Dahinter steht die Idee, dass die jeweilige Gruppe einen Anspruch auf fünfzig Prozent der Sitze des Parlaments hat, da sich auch die Bevölkerung in etwa zur Hälfte aus Männern und Frauen zusammensetzt. Weiterhin gehen Paritätsgesetze davon aus, dass Frauen nur von Frauen wirksam vertreten werden können.

Eine solche geschlechtsbezogene Gruppenrepräsentation widerspricht jedoch dem Grundgesetz. Die deutsche Verfassung kennt nur die Repräsentation des Volkes als eine einheitliche Gruppe durch das Parlament und seine Abgeordneten. Dieser Grundsatz der Gesamtrepräsentation bestimmt, dass das Volk als eine einheitliche Gruppe von freien und gleichen Bürgern sich seine Abgeordneten durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen wählt. Der Abgeordnete ist wiederum Vertreter des gesamten Volkes und verfügt über ein freies Mandat. Die Repräsentation einer bestimmten Gruppe in einem deutschen Parlament ist dem Demokratiegedanken des Grundgesetzes fremd.

Paritätsgesetze sind das Einfallstor zur Aushöhlung der Demokratie

Schließlich sind Paritätsgesetze das Einfallstor zu einer möglichen weitergehenden Aushöhlung oder gar vollständigen Beseitigung der Demokratie.

Dies folgt aus dem dahinterstehenden Grundgedanken, dass eine Gruppe (hier Frauen) nach ihrem Bevölkerungsanteil im Parlament vertreten sein soll. Nimmt man diesen Gedanken ernst, so sind weitere Kategorien von Bevölkerungsgruppen denkbar, die als Spiegel der Bevölkerungszusammensetzung im Parlament repräsentiert sein müssen. Mögliche Kriterien wären beispielsweise das Alter, die Religionszugehörigkeit, der Verdienst, die Herkunft oder die sexuelle Orientierung. Die genaue Grenzziehung, welche Gruppen bei der Anwendung des Spiegelbildgedankens berücksichtigt werden müssen, ist dabei äußerst schwierig.

Dies führt zu einer weiteren Erwägung. Versteht man Parlamente als Organe, in denen sich die gesellschaftliche Zusammensetzung des Volkes spiegeln muss, sind freie Wahlen gefährlich. Sie können dazu führen, dass der Wahlvorgang nicht zu einer korrekten Spiegelung des Volkes führt. Daher müsste dann in letzter Konsequenz die Zusammensetzung des Parlaments durch ein Computerprogramm bestimmt werden.

Demokratieverständnis in der Schweiz und Österreich

Im Unterschied zum Grundgesetz kennen die österreichische und die schweizerische Verfassung keine ausdrücklichen materiellen Grenzen für eine Verfassungsänderung. Die Frage, ob ein Paritätsgesetz gegen unantastbare Verfassungsgrundsätze verstößt, ist damit eine deutsche Besonderheit. Keine deutsche Besonderheit sind dagegen die Grundgedanken des Demokratieverständnisses.

Auch das derzeitige Demokratieverständnis der schweizerischen und österreichischen Verfassung geht davon aus, dass es ein einheitliches Volk bestehend aus freien und gleichen Bürgern gibt und dass dieses einheitlich durch den jeweiligen Nationalrat vertreten wird. Eine Aufteilung des Volkes in Geschlechtergruppen findet nicht statt. Das bedeutet, dass auch in der Schweiz oder Österreich das Demokratieverständnis durch die Einführung von Paritätsgesetzen verändert werden würde. Auch hier würde das Prinzip Gesamtrepräsentation durch eine geschlechtsbezogene Gruppenrepräsentation ersetzt werden.   

Paritätsgesetze sind rückständig

Paritätsgesetze sind kein Sieg für die Demokratie. Sie widersprechen dem Grundgedanken der repräsentativen Demokratie, dass es ein einheitliches Volk bestehend aus freien und gleichen Bürgern gibt, welches sich seine Repräsentanten frei wählt.

Sie beruhen zudem auf der rückständigen Idee, dass ein jeder nur von seines Gleichen vertreten werden kann. Diese Idee der Gruppenrepräsentation ist allerdings weder schick noch fortschrittlich.

Hinweis: Dieser Beitrag ist die schriftliche Kurzfassung des Referats der Autorin, gehalten am 11. März 2021 im Rahmen der 13. Aarauer Demokratietage des Zentrums für Demokratie, Aarau.

Referenzen:

  • Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, Thür.VerfGH 2/20.
  • Urteile desVerfassungsgerichts des Landes Brandenburg, VerfGBbg 55/19 und VerfGBbg 9/19.
  • Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvC 46/19.
  • Monika Polzin,  Adieu  Demokratie,  Bienvenue  Parité –Die Verfassungs(identitäts)widrigkeit von Paritätsgesetzen, AD Legendum 1/2021, 17-23

Bild: Diversity in Leadership