Digitale Medien und das Kartellrecht

Das Wett­be­werbs­recht ist kein All­heil­mit­tel zur Lösung spe­zi­fi­scher Pro­ble­me im Medi­en­sek­tor. Es gewähr­leis­tet aber die Erhal­tung wirt­schaft­li­chen Wett­be­werbs der Medi­en im Zeit­al­ter der Digitalisierung.

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 Anwendung des Kartellrechts auf den Mediensektor

Das Kar­tell­recht schützt den wirk­sa­men Wett­be­werb gegen Beschrän­kun­gen durch Unter­neh­men. Es ist auf alle wirt­schaft­li­chen Sek­to­ren anwend­bar, wenn nicht der Gesetz­ge­ber aus­nahms­wei­se einen Bereich dem Grund­prin­zip Wett­be­werb ent­zo­gen hat. Dies ist im Medi­en­sek­tor nicht der Fall; das Kar­tell­recht ist also in vol­lem Umfang anwend­bar, und zwar auch auf die digi­ta­len Medi­en. Ob ein Unter­neh­men öffent­lich oder pri­vat ist, spielt für die Anwen­dung des Kar­tell­rechts kei­ne Rol­le. Auch die staat­li­chen oder staats­na­hen Medi­en­un­ter­neh­men sind an die Vor­ga­ben des Kar­tell­ge­set­zes gebunden.

Bei der Anwen­dung des Kar­tell­rechts wird zwar auf sek­tor­spe­zi­fi­sche Beson­der­hei­ten Rück­sicht genom­men. Es wer­den aber nur wett­be­werbs­be­zo­ge­ne Kri­te­ri­en ange­wandt, nicht etwa die Zie­le der jewei­li­gen Spe­zi­al­ge­setz­ge­bung. So spielt im Medi­en­recht die Siche­rung der Mei­nungs- und Ange­bots­viel­falt eine gros­se Rol­le. Für Radio und Fern­se­hen ist sie in Arti­kel 93 BV und im Bun­des­ge­setz über Radio und Fern­se­hen (RTVG) als Ziel verankert.

Wol­len zwei Medi­en­un­ter­neh­men fusio­nie­ren, fragt die Wett­be­werbs­kom­mis­si­on (Weko) aber nicht danach, ob der Zusam­men­schluss schlecht für die Mei­nungs- und Ange­bots­viel­falt ist. Nach den gesetz­lich vor­ge­ge­ben Prü­fungs­kri­te­ri­en unter­sucht die Weko allein die Fra­ge, ob durch den Zusam­men­schluss eine markt­be­herr­schen­de Stel­lung ent­steht, durch die wirk­sa­mer Wett­be­werb besei­tigt wer­den kann.

Die Berück­sich­ti­gung ande­rer öffent­li­cher Inter­es­sen ist dem Bun­des­rat vor­be­hal­ten: Er könn­te bei­spiels­wei­se aus medi­en­po­li­ti­schen Grün­den eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung für eine Fusi­on ertei­len, die zuvor von der Weko aus wett­be­werb­li­chen Grün­den unter­sagt wurde.

Vielfaltsthese versus Holländische Schule

Auch wenn also Kar­tell- und Medi­en­recht unter­schied­li­che Ziel­set­zun­gen haben, ist doch eine Schnitt­men­ge denk­bar. Führt wirt­schaft­li­cher Wett­be­werb nicht im Wege eines spillover-Effekts auto­ma­tisch dazu, dass auch publi­zis­ti­scher Wett­be­werb und Mei­nungs­viel­falt geför­dert wer­den? Dies ist die Auf­fas­sung der Viel­falts­the­se, die z.B. Mass­nah­men gegen Medi­en­kon­zen­tra­ti­on empfiehlt.

Die hol­län­di­sche Schu­le bestrei­tet die­sen Zusam­men­hang: Zu viel Wett­be­werb im Medi­en­sek­tor füh­re dazu, dass alle nur noch homo­ge­ne Mas­sen­pro­duk­te anbie­ten, so dass man ledig­lich more of the same erhal­te. Kon­zen­tra­ti­on im Medi­en­sek­tor sei also durch­aus mit Diver­si­tät vereinbar.

Der Gesetz­ge­ber ist dem nicht gefolgt, son­dern hat sich der Viel­falts­the­se ange­schlos­sen und bei­spiels­wei­se im RTVG die „2+2‑Regel“ ver­an­kert, nach der ein Unter­neh­men maxi­mal zwei Fern­seh- und zwei Radio-Kon­zes­sio­nen erwer­ben darf. Aus­ser­dem ver­knüpft das RTVG Medi­en- und Kar­tell­recht: Eine Gefähr­dung der Mei­nungs- und Ange­bots­viel­falt liegt vor, wenn ein Pro­gramm­ver­an­stal­ter eine markt­be­herr­schen­de Stel­lung miss­braucht. Das UVEK hat zur Beur­tei­lung all­fäl­li­ger markt­be­herr­schen­der Stel­lun­gen die Weko zu kon­sul­tie­ren (Art. 74 RTVG).

Relevante Märkte im Mediensektor

Wie geht nun die Weko vor, wenn sie mit Fäl­len aus dem Medi­en­sek­tor zu tun hat? Aus­gangs­punkt der Ana­ly­se ist stets die Defi­ni­ti­on der rele­van­ten Märk­te. Es gibt für das Kar­tell­recht kei­nen ein­heit­li­chen „Medi­en­markt“, auch kei­nen „Markt für digi­ta­le Medi­en“, son­dern eine Viel­zahl von Ein­zel­märk­ten, die nach den sub­jek­ti­ven Prä­fe­ren­zen der Markt­ge­gen­sei­te bestimmt wer­den. Obwohl heu­te viel von der Kon­ver­genz der Medi­en die Rede ist, ent­spricht die Unter­schei­dung ver­schie­de­ner Medi­en­gat­tun­gen nach wie vor dem Mainstream-Ansatz.

Ent­spre­chend unter­schei­det die Weko zunächst zwi­schen Rezi­pi­en­ten- und Wer­be­märk­ten (sog. zwei- oder mehr­sei­ti­ge Märk­te). Auf den Rezi­pi­en­ten­märk­ten für Print­me­di­en wird bei­spiels­wei­se dif­fe­ren­ziert zwi­schen über­re­gio­na­len Tages­zei­tun­gen, bezahl­ten, nicht täg­lich erschei­nen­den Lokal­zei­tun­gen, Gra­tis­an­zei­gern, Pend­ler­zei­tun­gen und Sonn­tags­zei­tun­gen. Die Inter­net-News-Sites der Medi­en­an­bie­ter kon­sti­tu­ie­ren einen eige­nen rele­van­ten Markt. Geo­gra­phisch sind sprach­re­gio­na­le Kri­te­ri­en bzw. die WEMF-Gebie­te entscheidend.

Auf der Wer­be­sei­te unter­schei­det die Weko zunächst Print-Wer­bung, Radio-Wer­bung, TV-Wer­bung und Online-Wer­bung, wobei dann wie bei den Rezi­pi­en­ten­märk­ten wei­ter unter­glie­dert und geo­gra­phisch dif­fe­ren­ziert wird. Was die Online-Wer­bung betrifft, so besteht zunächst ein Unter­schied zwi­schen Märk­ten für die Bereit­stel­lung von Online-Wer­be­flä­chen sowie für die Ver­mitt­lung von Online-Wer­be­flä­chen. Wei­ter ist bei­spiels­wei­se zwi­schen sta­ti­schen (z.B. Ban­ner­wer­bung) und dyna­mi­schen Wer­be­for­men (z.B. Such­ma­schi­nen­wer­bung) zu tren­nen. Das Ergeb­nis sind Dut­zen­de rele­van­te Märk­te, die von der Weko in aus­führ­li­chen Ent­schei­den ana­ly­siert wer­den. Die­se Vor­ge­hens­wei­se ist 2012 vom Bun­des­ge­richt im Publigrou­pe-Ent­scheid geschützt worden.

Das Phä­no­men der Kon­ver­genz der Medi­en kommt also zwar nicht auf der Ebe­ne der Markt­ab­gren­zung zum Tra­gen. Im Rah­men der Markt­ana­ly­se wird aber den cross­me­dia­len Wir­kun­gen Rech­nung getra­gen, so dass die neue­ren Ent­wick­lun­gen in vol­lem Umfang berück­sich­tigt werden.

Ausblick

Zusam­men­fas­send lässt sich sagen: Das Wett­be­werbs­recht ist kein All­heil­mit­tel zur Lösung spe­zi­fi­scher Pro­ble­me im Medi­en­sek­tor. Immer­hin gewähr­leis­tet es die Erhal­tung wirt­schaft­li­chen Wett­be­werbs, der indi­rekt zur Siche­rung der Mei­nungs- und Ange­bots­viel­falt füh­ren kann. Eine der gröss­ten Her­aus­for­de­run­gen auch für das Kar­tell­recht besteht in dem Pro­zess der Kon­ver­genz der Medi­en im Zeit­al­ter der Digi­ta­li­sie­rung. Auch wenn hier­aus in der Zukunft Anpas­sungs­be­darf resul­tie­ren könn­te, kommt die klas­si­sche Abgren­zung rele­van­ter Medi­en­märk­te durch die Berück­sich­ti­gung cross­me­dia­ler Zusam­men­hän­ge zu stim­mi­gen Ergebnissen.


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