Die staatliche Integrationsvermutung

Ein­bür­ge­rung und Inte­gra­ti­on sind zwei eng ver­knüpf­te Begrif­fe, die immer wie­der zu gesell­schaft­li­chen, poli­ti­schen und media­len Kon­tro­ver­sen Anlass geben. Auch im Rah­men der vor­ge­schla­ge­nen erleich­ter­ten Ein­bür­ge­rung der 3. Aus­län­der­ge­nera­ti­on steht die Fra­ge der «Inte­gra­ti­on» zur Dis­kus­si­on: Kann und soll der Staat ver­mu­ten, dass eine aus­län­di­sche Per­son der 3. Genera­ti­on inte­griert ist? Oder muss die­se Per­son ihre «Inte­gra­ti­on» beweisen?

Das Ver­fah­ren der erleich­ter­ten Ein­bür­ge­rung setzt aktu­ell vor­aus, dass die Bewer­be­rin oder der Bewer­ber in der Schweiz inte­griert ist, die schwei­ze­ri­sche Rechts­ord­nung beach­tet und die inne­re oder äus­se­re Sicher­heit der Schweiz nicht gefähr­det. Das neue Bür­ger­rechts­ge­setz, das am 1. Janu­ar 2018 in Kraft tritt, sieht – im Gegen­satz zum aktu­el­len Gesetz – spe­zi­fi­sche Inte­gra­ti­ons­kri­te­ri­en vor.

Eine Inte­gra­ti­on in der Schweiz zeigt sich wenn: eine Per­son die öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung beach­tet, die Wer­te der Bun­des­ver­fas­sung respek­tiert, sich im All­tag in Wort und Schrift in einer Lan­des­spra­che ver­stän­di­gen kann und am Wirt­schafts­le­ben teil­nimmt oder in Aus­bil­dung ist. Schluss­end­lich ver­langt das Gesetz auch, dass die­se Per­son die Inte­gra­ti­on der Fami­li­en­mit­glie­der för­dert und unter­stützt. Dabei wird der Situa­ti­on von Per­so­nen, die die­se Kri­te­ri­en bei­spiels­wei­se auf­grund einer Krank­heit, Behin­de­rung oder ande­ren gewich­ti­gen per­sön­li­chen Umstän­den nicht oder nur erschwert erfül­len kön­nen, Rech­nung getragen.

Die Ver­ord­nung zum neu­en Bür­ger­rechts­ge­setz prä­zi­siert die­se Inte­gra­ti­ons­kri­te­ri­en, die sowohl im ordent­li­chen wie im erleich­ter­ten Ein­bür­ge­rungs­ver­fah­ren erfüllt sein müs­sen. Zusätz­lich wird im ordent­li­chen und im erleich­ter­ten Ein­bür­ge­rungs­ver­fah­ren vor­aus­ge­setzt, dass die ein­bür­ge­rungs­wil­li­ge Per­son die inne­re oder äus­se­re Sicher­heit der Schweiz nicht gefährdet.

Die Integrationskriterien sind zu erfüllen – aber es gilt die staatliche Integrationsvermutung

Das vor­ge­se­he­ne erleich­ter­te Ein­bür­ge­rungs­ver­fah­ren für aus­län­di­sche Kin­der der 3. Genera­ti­on sieht vor, dass die­se unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen (Art. 24a E‑BüG) ein Ein­bür­ge­rungs­ge­such ein­rei­chen kön­nen. Die auf­ge­lis­te­ten Bedin­gun­gen ent­hal­ten das Stich­wort Inte­gra­ti­on nicht.

Die Inte­gra­ti­ons­fra­ge ergibt sich jedoch aus den all­ge­mei­nen Ver­fah­rens­vor­aus­set­zun­gen für eine erleich­ter­te Ein­bür­ge­rung. Die­se ver­lan­gen, dass eine Per­son in der Schweiz inte­griert ist. Im Unter­schied zum ordent­li­chen Ein­bür­ge­rungs­ver­fah­ren muss beim erleich­ter­ten Ein­bür­ge­rungs­ver­fah­ren nicht die ein­bür­ge­rungs­wil­li­ge Per­son ihre Inte­gra­ti­on bewei­sen, son­dern der Staat – respek­ti­ve die zustän­di­ge Behör­de – muss beur­tei­len, ob eine Per­son inte­griert ist. Zu die­sem Zweck holt die zustän­di­ge Behör­de Berich­te ein, die bele­gen, dass dem (nicht) so ist. Es gilt die «staat­li­che Integrationsvermutung».

Die­ses Kon­zept ist nicht neu: im erleich­ter­ten Ein­bür­ge­rungs­ver­fah­ren, das unter ande­rem bei aus­län­di­schen Ehe­part­ne­rIn­nen von Schwei­ze­rIn­nen sowie aus­län­di­schen Kin­dern eines schwei­ze­ri­schen Eltern­teils bereits heu­te zur Anwen­dung kommt, gibt es die­se Inte­gra­ti­ons­ver­mu­tung eben­falls. Der Staat nimmt an, dass die­se Per­so­nen inte­griert sind. Ana­log soll dies nun auch bei aus­län­di­schen Kin­dern der 3. Genera­ti­on gelten.

Im Gegen­satz zum ordent­li­chen Ein­bür­ge­rungs­ver­fah­ren haben die Kan­to­ne im erleich­ter­ten Ein­bür­ge­rungs­ver­fah­ren ein Anhö­rungs­recht: bevor das Staats­se­kre­ta­ri­at für Migra­ti­on (SEM) über die Gut­heis­sung eines Ein­bür­ge­rungs­ge­suchs ent­schei­det, hört es den Kan­ton an. Die Kan­to­ne haben zwar kei­ne selb­stän­di­ge Ent­schei­dungs­kom­pe­tenz über das Ein­bür­ge­rungs­ge­such, wer­den jedoch gera­de bei Inte­gra­ti­ons­fra­gen hin­zu­ge­zo­gen. Das heisst, dass das SEM die Kan­to­ne um einen soge­nann­ten Erhe­bungs­be­richt bit­tet, um die Inte­gra­ti­on zu prü­fen. Auf­grund die­ses Berichts kann ent­schie­den wer­den, ob das Erfor­der­nis der Inte­gra­ti­on von der Gesuch­stel­le­rin oder dem Gesuch­stel­ler erfüllt oder nicht erfüllt ist. Das Tätig­wer­den des SEM, respek­ti­ve die­ser kan­to­na­le Erhe­bungs­be­richt ent­spricht einer staat­li­chen Inte­gra­ti­ons­ver­mu­tung: nicht die Gesuch­stel­len­den müs­sen ihre Inte­gra­ti­on bewei­sen, son­dern das SEM holt die ent­spre­chen­den Infor­ma­tio­nen sel­ber ein.

Die staat­li­che Inte­gra­ti­ons­ver­mu­tung war im Ver­nehm­las­sungs­ver­fah­ren und in den par­la­men­ta­ri­schen Debat­ten umstrit­ten. Eini­ge Kan­to­ne begrüss­ten die Inte­gra­ti­ons­ver­mu­tung, ande­re kri­ti­sier­ten, dass die­se zu lasch sei und stich­pro­ben­ar­tig Inte­gra­ti­ons­kon­trol­len durch­ge­führt wer­den müss­ten. Auch in den Par­la­ments­de­bat­ten waren ähn­li­che Voten zu ver­neh­men. Inter­es­sant ist des­halb, dass weder die geplan­te Ver­fas­sungs­än­de­rung noch der damit zusam­men­hän­gen­de gesetz­li­che Vor­schlag und das neue Bür­ger­rechts­ge­setz den Begriff der Inte­gra­ti­ons­ver­mu­tung enthalten.

25 000 junge ausländische Menschen

Das erleich­ter­te Ein­bür­ge­rungs­ver­fah­ren für die 3. Genera­ti­on betrifft aktu­ell rund 25 000 jun­ge Aus­län­der und Aus­län­de­rin­nen. Die­se Per­so­nen sind in der Schweiz gebo­ren und ihre Eltern respek­ti­ve Gross­el­tern kom­men mehr­heit­lich aus Ita­li­en, der Tür­kei und den wei­te­ren Staa­ten Süd­eu­ro­pas. Sie erfül­len die vom Gesetz fest­ge­leg­ten Bestim­mun­gen und die Kri­te­ri­en, auf wel­chen die ver­mu­te­te Inte­gra­ti­on basiert. Ob die Schweiz die­se hier gebo­re­nen Men­schen aner­ken­nen wird, zeigt sich am 12. Febru­ar 2017. Und zwar dann, wenn die Mehr­heit der Stimm­be­rech­tig­ten und der Kan­to­ne der Ver­fas­sungs­än­de­rung zustim­men und somit aner­ken­nen, dass in der Schweiz gebo­re­ne Kin­der inte­griert sind, ohne dass sie ihre Inte­gra­ti­on bewei­sen müssen.

Hin­weis: Die­ser Bei­trag erschien am 2. Febru­ar 2017 auf dem Blog des NCCR on the move der Uni­ver­si­tät Neuchâtel. 


Foto: Flickr, Patrik Schilt.

 

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