Irreführende Initiativtitel – Ist Nomen gleich Omen?

Die Gefahr der Irre­füh­rung durch Initia­tiv­ti­tel lässt sich für die Initia­ti­ven zwi­schen 2014 und 2016 nicht bestä­ti­gen – obwohl die­ser Vor­wurf ins­be­son­de­re bei der Initia­ti­ve für eine fai­re Ver­kehrs­fi­nan­zie­rung und der Pro Ser­vice Public-Initia­ti­ve regel­mäs­sig vor­ge­bracht wur­de. Aller­dings gibt es Initia­tiv­ti­tel, die sich die Stimm­be­rech­tig­ten bes­ser ein­prä­gen kön­nen als ande­re. Dies zeigt die Ana­ly­se der Inhalts­an­ga­ben aus den Vox-Befra­gun­gen. 

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Regel­mäs­sig wird vor Abstim­mun­gen dar­über dis­ku­tiert, ob die Titel ver­schie­de­ner Initia­ti­ven irre­füh­rend sind oder nicht. In den letz­ten Jah­ren beson­ders aus­führ­lich bespro­chen wur­de die­se Fra­ge bezüg­lich der Initia­ti­ve für eine fai­re Ver­kehrs­fi­nan­zie­rung (anfäng­lich Milch­kuhInitia­ti­ve genannt) und der Pro Ser­vice PublicInitia­ti­ve. Die Vor­wür­fe der Irre­füh­rung stüt­zen sich dabei auf das Bun­des­ge­setz über poli­ti­sche Rech­te[1].

Die­ses ver­langt von einem Initia­tiv­ti­tel impli­zit, dass er die Stimm­bür­ger nicht zu einem ande­ren Stimm­ent­scheid anregt als der Initia­tiv­text (Buser 1983: 395). Der Initia­tiv­ti­tel soll es einem Indi­vi­du­um ermög­li­chen, grob das Ziel einer Vor­la­ge zu erken­nen und sei­ne Prä­fe­ren­zen im Stimm­ent­scheid auszudrücken.

Dahin­ter ste­hen zwei Über­le­gung: Ers­tens sind Indi­vi­du­en nicht immer voll­stän­dig über Abstim­mungs­vor­la­gen infor­miert und stüt­zen sich in die­sen Fäl­len auf Hil­fe­stel­lun­gen bei ihrem Stimm­ent­scheid – auf soge­nann­te Heu­ris­ti­ken. Zwei­tens kann der Initia­tiv­ti­tel eine sol­che Heu­ris­tik dar­stel­len, Stimm­bür­ger kön­nen sich also in gewis­sen Situa­tio­nen aus­schliess­lich auf­grund des Titels für oder gegen eine Vor­la­ge entscheiden.

Ob es Anzei­chen für eine sol­che Heu­ris­tik gibt und ob sie den Stimm­bür­gern erlaubt, ihre Prä­fe­ren­zen an der Urne umzu­set­zen, wird im Fol­gen­den untersucht.

Gibt es eine Titelheuristik?

Mei­nungs­bil­dung kann gene­rell unter sehr viel Auf­wand durch ein mög­lichst voll­stän­di­ges Sam­meln aller Infor­ma­tio­nen und/oder über die Ver­wen­dung von Heu­ris­ti­ken erfol­gen (Milic et al. 2014, Krie­si 2005). Heu­ris­ti­ken stel­len das „Wis­sen dar­über [dar], wie bei Lern- und Pro­blem­lö­sungs­pro­zes­sen vor­zu­ge­hen ist“ (Milic et al. 2014: 248).

In Bezug auf Volks­ab­stim­mun­gen hel­fen sie folg­lich dabei, die Infor­ma­tio­nen für einen sinn­vol­len Stimm­ent­scheid mit mög­lichst wenig Auf­wand zusam­men­zu­tra­gen. Dazu kön­nen sich die Stimm­be­rech­tig­ten auf die Paro­le respek­ti­ve den Rat von Par­tei­en (Par­tei­en­heu­ris­tik), von Insti­tu­tio­nen wie zum Bei­spiel dem Bun­des­rat oder von Ver­wand­ten oder Bekann­ten (Ver­trau­ens­heu­ris­tik) stüt­zen (Krie­si 2005).

Eine wei­te­re Mög­lich­keit stellt die soge­nann­te Sta­tus Quo-Heuristik dar, bei der man im Zwei­fels­fall gegen Ände­run­gen der aktu­el­len Situa­ti­on stimmt. Dabei stellt sich die Fra­ge, ob der Initia­tiv­ti­tel eine ähn­li­che Art der Heu­ris­tik dar­stel­len kann, indem er eben­falls eine beschränk­te Inhalts­an­ga­be zur Vor­la­ge und somit den Stimm­bür­gern Anhalts­punk­te für ihren Stimm­ent­scheid lie­fert, wenn sie ansons­ten über zu weni­ge Infor­ma­tio­nen verfügen.

Bei den Vox-Befragungen, die jeweils nach den Abstim­mun­gen durch­ge­führt wor­den sind, wur­den die Stimm­be­rech­tig­ten unter ande­rem nach dem Inhalt der ein­zel­nen Vor­la­gen gefragt. Die­se Ant­wor­ten wur­den anschlies­send danach codiert, ob sie gar kei­ne inhalt­li­chen Anga­ben beinhal­ten (inhalts­freie Ant­wort), ob sie aus­schliess­lich die bereits im Titel auf­ge­führ­ten Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten (Titel­nen­nung) oder ob auch zusätz­li­che inhalt­li­che Infor­ma­tio­nen genannt wer­den (inhalt­li­che Ant­wort). Dies soll einen Hin­weis dar­auf lie­fern, wie wich­tig die Infor­ma­tio­nen aus dem Titel für die Befrag­ten waren.

In Abbil­dung 1 ist die Häu­fig­keit der Titel­nen­nun­gen (gelb), der Ant­wor­ten ohne Inhalts­an­ga­ben (grau) sowie der Ant­wor­ten mit aus­führ­li­chen inhalt­li­chen Aus­sa­gen (vio­lett) für alle Initia­ti­ven zwi­schen 2014 und Juni 2016 aufgeführt.

Lesebeispiel: Bei der Initiative zur Abschaffung der Pauschalbesteuerung nannten etwa 25 Prozent der Befragten bei der Frage nach der Inhaltsangabe der Vorlage nur Informationen, die bereits im Titel enthalten sind („Titelnennung“). Etwa 22 Prozent konnten gar keine inhaltlichen Angaben machen („inhaltsfreie Antwort“), während die restlichen 53 Prozent Inhaltsangaben machten, die mehr beinhalteten als nur die aus dem Titel ablesbaren Informationen (inhaltliche Antwort).

Dabei fällt auf, dass rela­tiv gros­se Unter­schie­de in der Häu­fig­keit der Titel­nen­nun­gen vor­lie­gen. Da die Befrag­ten bei feh­len­dem zusätz­li­chem Wis­sen bei der Inhalts­fra­ge theo­re­tisch immer den Titel wie­der­ho­len könn­ten, wei­sen die­se Unter­schie­de zwi­schen den Vor­la­gen auf eine Rele­vanz von ein­gän­gi­gen Titeln hin.

Denn beson­ders häu­fig sind Titel­nen­nun­gen bei der Initia­ti­ve zur Abschaf­fung der Pau­schal­be­steue­rung, der Fami­li­en­in­itia­ti­ve, der Pädophilen-Initiative, der Initia­ti­ve für ein bedin­gungs­lo­ses Grund­ein­kom­men sowie der Spekulationsstopp-Initiative.

Alle fünf Initia­ti­ven wei­sen etwa zwan­zig Pro­zent Titel­nen­nun­gen auf. Zurück­zu­füh­ren ist dies ver­mut­lich dar­auf, dass Begrif­fe wie „Pau­schal­be­steue­rung“, „Pädo­phi­le“ oder auch „Spe­ku­la­ti­ons­stopp“ sehr ein­präg­sam waren und von den Befrag­ten auch nach der Abstim­mung noch gut abge­ru­fen wer­den konnten.

Zwar bedeu­tet dies nicht, dass alle Per­so­nen, die hier nur den Titel genannt haben, sich auch bei den Abstim­mun­gen nur auf den Titel ver­las­sen haben. Die­se Ergeb­nis­se ver­deut­li­chen jedoch, dass man­che Initia­tiv­ti­tel bes­ser im Gedächt­nis ver­haf­tet blei­ben als ande­re und somit mög­li­cher­wei­se auch eine grös­se­re Rol­le beim Stimm­ent­scheid gespielt haben. Folg­lich kön­nen sie ein Poten­ti­al für eine Titel­heu­ris­tik darstellen.

Einfluss der Titelheuristik auf die Übereinstimmung von Stimmentscheid und Präferenzen

Das Bun­des­ge­setz über die poli­ti­schen Rech­te erach­tet die Ver­wen­dung einer Titel­heu­ris­tik an sich nicht als bedenk­lich. Ein Pro­blem stellt sie jedoch dann dar, wenn der Titel den Stimm­be­rech­tig­ten nicht genü­gend Infor­ma­tio­nen lie­fert, damit sich die­se ein akku­ra­tes Bild der Vor­la­ge machen kön­nen. Erst wenn die Ver­wen­dung einer Titel­heu­ris­tik dazu führt, dass die Stimm­bür­ger ent­ge­gen ihren eigent­li­chen Prä­fe­ren­zen stim­men, wird sie als pro­ble­ma­tisch erach­tet. Doch wie kann gemes­sen wer­den, ob eine Per­son in Über­ein­stim­mung mit ihren Prä­fe­ren­zen stimmt?

Milic (2012) nutzt dazu die Struk­tur der Vox-Befragung, bei der zu Beginn nach dem Stimm­ent­scheid zu den ein­zel­nen Vor­la­gen gefragt wird, wäh­rend rela­tiv gegen Ende des Fra­ge­bo­gens die Ein­stel­lun­gen bezüg­lich ver­schie­de­ner Haupt­ar­gu­men­te zu den Vor­la­gen abge­fragt wer­den. Mit Hil­fe die­ser Infor­ma­tio­nen defi­niert Milic (2012) das Kon­zept des cor­rect voting, das aus­drückt, ob ein Stimm­ent­scheid mit den selbst ange­ge­be­nen Prä­fe­ren­zen einer Per­son bezüg­lich einer Vor­la­ge – zumin­dest soweit sie durch die abge­frag­ten Argu­men­te erfasst wer­den kön­nen – übereinstimmt.

Soll­te sich die Titel­heu­ris­tik gene­rell als zu knap­pe Mög­lich­keit zur Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung her­aus­stel­len, müss­te sich das in der feh­len­den Über­ein­stim­mung der Prä­fe­ren­zen und des Stimm­ent­scheids zei­gen: In die­sem Fall soll­te man bei den­je­ni­gen Per­so­nen, die aus­führ­li­che inhalt­li­che Anga­ben zu den Vor­la­gen machen kön­nen, eine deut­lich grös­se­re Über­ein­stim­mung des Stimm­ent­scheids mit den ange­ge­be­nen Prä­fe­ren­zen fin­den, als für die­je­ni­gen Per­so­nen, die nur den Titel einer Vor­la­ge wie­der­ge­ben können.

Folg­lich wur­de die pro­zen­tua­le Über­ein­stim­mung zwi­schen Stimm­ent­scheid und Prä­fe­ren­zen der Bür­ger für die­je­ni­gen Vor­la­gen berech­net, die min­des­tens dreis­sig Titel­nen­nun­gen auf­wei­sen. In Abbil­dung 2 ist die Dif­fe­renz die­ser Über­ein­stim­mung zwi­schen Per­so­nen mit inhalt­li­chen Nen­nun­gen und sol­chen mit Titel­nen­nun­gen abgebildet.

In der letz­ten Spal­te ist zudem die Dif­fe­renz der Antei­le des cor­rect voting ein­ge­tra­gen. Dabei wird deut­lich, dass wider Erwar­ten die Über­ein­stim­mung von Stimm­ent­scheid und Prä­fe­ren­zen bei den­je­ni­gen Per­so­nen, die nur den Titel genannt haben, mehr­heit­lich grös­ser ist als bei den­je­ni­gen Per­so­nen, die auch inhalt­li­che Anga­ben gemacht haben. Ledig­lich bei der Pädo­phi­le­nin­itia­ti­ve und der Ecopop-Initiative ist die­se Über­ein­stim­mung bei den Per­so­nen mit Titel­nen­nun­gen tiefer.

Dies wider­spricht folg­lich der Erwar­tung, wonach Titel­nen­nun­gen allen­falls auf feh­len­des Wis­sen hin­deu­ten und mög­li­cher­wei­se bezüg­lich eines unver­zerr­ten Stimm­ent­scheids pro­ble­ma­tisch sein kön­nen. Ins­ge­samt deu­tet die­se Aus­wer­tung somit dar­auf hin, dass bei den seit 2014 unter­such­ten Initia­ti­ven eine mög­li­che Ver­wen­dung einer Titel­heu­ris­tik nicht zu stär­ker ver­zerr­ten Ant­wor­ten geführt hat als die aus­führ­li­che­re Samm­lung von Infor­ma­tio­nen – eher im Gegenteil.

LesehilfePositive Werte bedeuten, dass Personen mit inhaltlichen Nennungen häufiger übereinstimmend mit ihren Präferenzen gestimmt haben als Personen, die nur den Titel genannt haben. Negative Werte bedeuten entsprechend das Gegenteil.
Cor­rect Voting
Zur Ope­ra­tio­na­li­sie­rung des cor­rect voting codiert Milic (2012) eine mit dem Stimm­ent­scheid über­ein­stim­men­de Ein­stel­lung zu einem Argu­ment posi­tiv, eine nicht über­ein­stim­men­de Ein­stel­lung nega­tiv. Nach Addi­ti­on der ver­schie­de­nen Ein­stel­lun­gen erhält er dem­nach einen posi­ti­ven oder nega­ti­ven Gesamt­wert, der auf eine mehr­heit­li­che Über­ein­stim­mung der Argu­men­ta­ti­on mit oder Dis­kre­panz der Argu­men­ta­ti­on zum Stimm­ent­scheid hin­deu­tet. Mit­hil­fe der Per­so­nen, die den neu­tra­len Wert 0 auf­wei­sen und ent­spre­chend bezüg­lich der Argu­men­te ambi­va­lent sind, wer­den für alle Vor­la­gen ein unte­rer und ein obe­rer Grenz­wert des cor­rect voting defi­niert (Milic 2012). In die­sem Bei­trag wird dem Vor­ge­hen von Milic (2012) gefolgt, jedoch wird jeweils nur der obe­re Grenz­wert auf­ge­führt. Der auf­ge­führ­te Wert des cor­rect voting erfasst folg­lich den Anteil Per­so­nen, die in Über­ein­stim­mung mit ihren Prä­fe­ren­zen stim­men oder die gegen­über den abge­frag­ten Argu­men­ten ambi­va­lent sind.

Fazit

Die­se Ana­ly­se lässt zwei Aus­sa­gen zu. Ers­tens fin­den sich Hin­wei­se auf die Rele­vanz einer Titel­heu­ris­tik: Gewis­se Titel prä­gen sich den Befrag­ten deut­lich bes­ser ein als ande­re und kön­nen dadurch auch beim Stimm­ent­scheid eine grös­se­re Rol­le spie­len. Zwei­tens hat die Aus­führ­lich­keit der wie­der­ge­ge­be­nen Infor­ma­tio­nen als Mass für die Ver­wen­dung einer Titel­heu­ris­tik in den hier unter­such­ten Fäl­len kei­nen nega­ti­ven Ein­fluss auf das cor­rect voting: Der Stimm­ent­scheid stimmt bei den meis­ten Vor­la­gen etwa gleich häu­fig mit den Prä­fe­ren­zen der Indi­vi­du­en über­ein, wenn sie Titel­nen­nun­gen oder aus­führ­li­che Inhalts­an­ga­ben machen – eher häu­fi­ger sogar bei den Titelnennungen.

Ins­ge­samt kann somit für die seit 2014 unter­such­ten Vor­la­gen die Gefahr der Irre­füh­rung durch Initia­tiv­ti­tel nicht bestä­tigt wer­den – und dies obwohl mit der Initia­ti­ve für eine fai­re Ver­kehrs­fi­nan­zie­rung und der Pro Ser­vice Public-Initiative zwei Initia­ti­ven unter­sucht wur­den, bei denen aus­führ­lich über eine mög­li­che Irre­füh­rung durch den Titel dis­ku­tiert wor­den ist.


Anmer­kung:

[1] Der ent­spre­chen­de Geset­zes­ar­ti­kel lau­tet: “Ist der Titel einer Initia­ti­ve irre­füh­rend, ent­hält er kom­mer­zi­el­le oder per­sön­li­che Wer­bung oder gibt er zu Ver­wechs­lun­gen Anlass, so wird er durch die Bun­des­kanz­lei geän­dert.“ (Art. 69 Abs. 2 BPR). 

Refe­ren­zen:

  • Buser, Wal­ter (1983). Ver­fü­gun­gen der Bun­des­kanz­lei nach dem Bun­des­ge­setz über die poli­ti­schen Rech­te. In: Aubert, Jean-François und Phil­ip­pe Bois. Mélan­ges André Gri­sel. Neu­châ­tel: Edi­ti­ons ides et calendes.
  • Krie­si, Hans­pe­ter (2005). Direct Demo­cra­tic Choice. Lan­ham: Lex­ing­ton Books.
  • Milic, Tho­mas (2012). Cor­rect Voting in Direct Legis­la­ti­on. Swiss Poli­ti­cal Sci­ence Review 18(4): 399– 427.
  • Milic, Tho­mas, Bian­ca Rous­se­lot und Adri­an Vat­ter (2014). Hand­buch der Abstim­mungs­for­schung. Zürich: Ver­lag Neue Zür­cher Zeitung.

Titel­bild: Gemein­frei­es Werk (CC0).

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