Fracking — Gefahr für das Trinkwasser?

Fracking-Vor­ha­ben sind zum aktu­el­len Zeit­punkt nicht mit dem recht­li­chen Schutz des Trink­was­sers ver­ein­bar. Dies zeigt eine Stu­die, die die­se Tage auf sui.generis publi­ziert wurde. 

In den USA lös­te die Fracking-Tech­no­lo­gie zur För­de­rung von Erd­gas in den ver­gan­ge­nen Jah­ren einen wah­ren Ener­gie­boom aus. In der Schweiz kam Fracking bis­her nicht zum Ein­satz, doch auch hier­zu­lan­de wer­den ent­spre­chen­de Plä­ne geschmie­det. Die Erd­gas­boh­run­gen am Boden­see und im Neu­en­bur­ger Jura wür­den durch Grund­was­ser­spei­cher ver­lau­fen, aus denen über 5 Mil­lio­nen Men­schen täg­lich mit Trink­was­ser ver­sorgt wer­den. Risi­ko­be­haf­te­te Arten der Unter­grund­nut­zung, wie ins­be­son­de­re die Gewin­nung von Erd­gas mit­tels Fracking-Tech­no­lo­gie, stel­len aber nicht nur den Gewäs­ser­schutz in der Schweiz vor neue Herausforderungen. 

Die inten­si­ve­re Nut­zung des Unter­grunds und die damit ein­her­ge­hen­den Risi­ken für Mensch und Umwelt wer­fen bedeu­ten­de Rechts­fra­gen auf. Die nun vor­lie­gen­de Stu­die zeigt auf, wes­halb Fracking-Vor­ha­ben zum aktu­el­len Zeit­punkt nicht mit den grund­recht­li­chen Schutz­an­for­de­run­gen zu ver­ein­ba­ren sind.

Die Nut­zung des Unter­grunds [1] hat sich in den ver­gan­ge­nen Jah­ren ent­schei­dend ver­än­dert: Sie hat sich inten­si­viert (Unter­tun­ne­lung, Abbau von Boden­schät­zen, Erd­wär­me) und neue Tech­no­lo­gien – ins­be­son­de­re Geo­ther­mie und Fracking – wer­fen bis­her vom Gesetz­ge­ber nicht aus­rei­chend the­ma­ti­sier­te Fra­ge­stel­lun­gen auf. Geo­lo­gen ver­mu­ten, dass im Unter­grund ein­zel­ner Regio­nen bedeu­ten­de Gas­vor­kom­men abge­la­gert sind. Bis vor weni­gen Jah­ren galt die För­de­rung die­ser Ener­gien als sich finan­zi­ell nicht loh­nend, doch mit der Wei­ter­ent­wick­lung der tech­ni­schen Mög­lich­kei­ten in den ver­gan­ge­nen Jah­ren hat die­se Ein­schät­zung geändert.

Ange­sichts des­sen unter­sucht die vor­lie­gen­de Stu­die aus­ge­wähl­te grund‑, ver­wal­tungs- und pro­zess­recht­li­che Aspek­te der Nut­zung des Unter­grunds mit­tels Fracking: u.a. setzt sie sich damit aus­ein­an­der, wel­che recht­li­chen Schutz­pflich­ten dem Staat gegen­über mög­li­chen Gefah­ren für das Trink­was­ser [2] durch Fracking-Vor­ha­ben oblie­gen und wie der Rechts­schutz gegen Fracking-Vor­ha­ben aus­ge­stal­tet ist.

INFOBOX: Fracking
Als Fracking bezeich­net man ein Ver­fah­ren (vor­wie­gend [3]) zur Gas­ge­win­nung, bei dem unter hohem Druck ein Was­ser-Sand-Che­mi­ka­li­en­ge­misch in Bohr­lö­cher, wel­che bis zu 5000 Meter tief lie­gen kön­nen, gepresst wird. Zuerst wird ver­ti­kal in die Tie­fe gebohrt. Auf Höhe der schie­fer­gas­rei­chen Gesteins­schicht wird anschlies­send hori­zon­tal in die­se Gesteins­schicht gebohrt. Da die­se Gesteins­schich­ten in unter­schied­li­cher Tie­fe vor­kom­men, vari­iert die Tie­fe der Boh­rung von Lager­stät­te zu Lager­stät­te. Durch die­sen Vor­gang wer­den Ris­se in der Gesteins­schicht geschaf­fen resp. bestehen­de ver­grös­sert, um das im Gestein ein­ge­schlos­se­ne Erd­gas (z.B. Schie­fer­gas) herauszulösen.
Fracking: Eine Technologie mit hohem Gefährdungspotential

Über die mög­li­chen Umwelt­aus­wir­kun­gen von Fracking besteht nach wie vor Unei­nig­keit. Einig­keit besteht aber immer­hin dies­be­züg­lich, dass Fracking ein hohes Gefähr­dungs­po­ten­ti­al hat, d.h. dass die Mög­lich­keit einer beträcht­li­chen Gefähr­dung für Mensch und Umwelt besteht, resp. zumin­dest nicht von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen wer­den kann.

Fracking zur Erd­gas­för­de­rung ist aus recht­li­cher Sicht des­halb als Tech­no­lo­gie mit hohem Gefähr­dungs­po­ten­ti­al zu qua­li­fi­zie­ren. Wird eine Tech­no­lo­gie als eine mit hohem Gefähr­dungs­po­ten­ti­al ein­ge­stuft, ist der Staat ver­stärkt im öffent­li­chen Inter­es­se zum Schutz der Men­schen und ihrer Umwelt verpflichtet.

Die rechtliche Schutzpflicht des Staates bei Frackingvorhaben

Aus den staat­li­chen Schutz­pflich­ten ergibt sich für den Staat die Pflicht zu einer auf Grund­rechts­ge­fähr­dun­gen bezo­ge­nen Risi­ko­vor­sor­ge. Durch die Gesetz­ge­bung wird dabei die Gren­ze gezo­gen zwi­schen hin­zu­neh­men­dem Rest­ri­si­ko und uner­laub­ter Gefährdung.

In der Schweiz üben die Kan­to­ne die Hoheit über die Nut­zung des Unter­grunds aus. Die Kom­pe­ten­zen zur Regu­lie­rung des Ver­fah­rens und die Ertei­lung der Bewil­li­gung von Fracking-Vor­ha­ben lie­gen bei ihnen. Die Nut­zung des Unter­grunds und der Umgang mit Gefah­ren sind in den Kan­to­nen äus­serst hete­ro­gen gere­gelt. Die kan­to­na­len Geset­ze waren oder sind in einer Viel­zahl der Kan­to­ne in Revi­si­on. Nur die wenigs­ten Kan­to­ne ken­nen ein Fracking-Ver­bot, ein Mora­to­ri­um oder aus­drück­li­che gesetz­li­che Schutz­vor­be­hal­te gegen­über risi­ko­rei­chen Vorhaben.

Auf Bun­des­ebe­ne fin­den sich jedoch für alle Kan­to­ne ver­bind­li­che Vor­schrif­ten bezüg­lich der Erfül­lung der Schutz­pflicht. Ver­fas­sungs­recht­lich ist der Bund aus Art. 74 und Art. 76 BV zum regu­la­ti­ven Schutz der Umwelt und der Gewäs­ser ver­pflich­tet. Die­ser Pflicht ist der Bund durch den Erlass der ver­schie­de­nen umwelt­recht­li­chen Erlas­se im Grund­satz nachgekommen.

Neue Tech­no­lo­gien wie Fracking kön­nen aber auch ein bis­her regu­la­tiv nur unzu­rei­chend berück­sich­tig­tes Gefah­ren­po­ten­ti­al auf­wer­fen oder das bestehen­de Schutz­ni­veau als man­gel­haft erschei­nen las­sen. Die Bedeu­tung der grund­recht­li­chen Schutz­pflich­ten liegt ins­be­son­de­re dar­in, dass sie die staat­li­chen Insti­tu­tio­nen zu einer dyna­mi­schen Über­prü­fung der bestehen­den Geset­ze verpflichten.

Die Bun­des­ver­fas­sung garan­tiert mit Art. 10 BV einen indi­vi­du­al­recht­li­chen Anspruch auf staat­li­chen Schutz vor Tech­no­lo­gien mit hohem Gefähr­dungs­po­ten­ti­al. Der Zugang zu Trink­was­ser ist in der Bun­des­ver­fas­sung zwar nicht aus­drück­lich durch ein eigen­stän­di­ges Grund­recht geschützt, ergibt sich aber aus einer umfas­sen­den Aus­le­gung des Rechts auf Leben und auf per­sön­li­che Frei­heit (Art. 10 BV).

Fracking-Vorhaben sind zum aktuellen Zeitpunkt unzulässig

Die Unter­su­chung führt zur Schluss­fol­ge­rung, dass Fracking-Vor­ha­ben zum aktu­el­len Zeit­punkt nicht mit den grund­recht­li­chen Schutz­an­for­de­run­gen ver­ein­bar sind, weil deren Risi­ken für das Trink­was­ser bis anhin im Ein­zel­fall nicht mit aus­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit bestimmt wer­den können.

Die rechts­an­wen­den­den Behör­den sind im Bewil­li­gungs­ver­fah­ren für Fracking-Vor­ha­ben zur ver­fas­sungs- und somit auch grund­rechts­kon­for­men Aus­le­gung der gesetz­li­chen Grund­la­gen ver­pflich­tet. Die gesetz­li­chen Vor­ga­ben sind bei jeder ein­zel­nen Rechts­an­wen­dungs­hand­lung erneut auf ihre Über­ein­stim­mung mit den grund­recht­li­chen Anfor­de­run­gen zu über­prü­fen. Ange­sichts der gel­ten­den Schutz­vor­schrif­ten müss­ten die rechts­an­wen­den­den Behör­den des­halb Gesu­che für die Zulas­sung von Fracking-Vor­ha­ben bis auf Wei­te­res zurückweisen.

Rechtsschutz gegen Fracking-Vorhaben

Abschlies­send geht der Bei­trag auf mög­li­che Rechts­mit­tel ein, mit wel­chen poten­ti­ell Betrof­fe­ne die Ein­hal­tung der grund­recht­li­chen Schutz­vor­ga­ben gericht­lich ein­for­dern könnten.

Eine Zulas­sung der Erd­gas­ge­win­nung mit­tels Fracking – falls über­haupt recht­lich vor­ge­se­hen – hängt von einer Viel­zahl von staat­li­chen Geneh­mi­gun­gen ab, die grund­sätz­lich in einem ein­heit­li­chen Ver­fah­ren zu koor­di­nie­ren sind. Die Rechts­mit­tel dazu erge­ben sich aus dem jewei­li­gen kan­to­na­len öffent­li­chen Ver­fah­rens­recht. All­fäl­li­ge Fracking-Vor­ha­ben kön­nen in unter­schied­li­chen Ver­fah­rens­sta­di­en auf ihre Grund- und Umwelt­rechts­kon­for­mi­tät hin gericht­lich über­prüft wer­den. Wich­tig ist, dass – unter Berück­sich­ti­gung der Beson­der­heit der jewei­li­gen Gefähr­dung – die Beschwer­de­le­gi­ti­ma­ti­on Dritt­be­trof­fe­ner nicht zu eng aus­ge­legt wird; ins­be­son­de­re müs­sen all die­je­ni­gen Per­so­nen, deren Was­ser­ver­sor­gung von einer poten­ti­el­len Trink­was­ser­ver­schmut­zung betrof­fen sein könn­te, Zugang zu einem rechts­staat­li­chen Ver­fah­ren haben.

Anmer­kun­gen: 

[1] Als Unter­grund gilt nach bun­des­recht­li­cher Ter­mi­no­lo­gie jener Teil der Erde und ihrer Inhalts­stof­fe, der sich durch die Erd­ober­flä­che von der Atmo­sphä­re und den ober­ir­di­schen Gewäs­sern abgrenzt (sie­he ent­spre­chend Art. 2 Bst. d Ver­ord­nung über die Lan­des­geo­lo­gie vom 21. Mai 2008 [Lan­des­geo­lo­gie­ver­ord­nung, LGeolV, SR 510.624].

[2] Der Begriff Trink­was­ser bezeich­net an die­ser Stel­le all die­je­ni­gen Was­ser­vor­kom­men, die – allen­falls nach ent­spre­chen­der Auf­be­rei­tung – für die Ver­sor­gung der Bevöl­ke­rung mit gesund­heit­lich ein­wand­frei­em Was­ser für Ernäh­rung und Hygie­ne die­nen. Der Begriff Was­ser bezeich­net in gene­rel­ler Wei­se ober- und unter­ir­di­schen Was­ser­vor­kom­men, unab­hän­gig von ihrem Ursprung oder ihrer Nut­zung. Der Begriff Grund­was­ser bezeich­net allei­ne die unter­ir­di­schen Wasservorkommen.

[3] Fracking wird teil­wei­se auch zur Nut­zung tie­fer Geo­ther­mie ange­wandt, wobei hier der Ein­satz von Stütz­mit­teln und Che­mi­ka­li­en nicht zwin­gend not­wen­dig ist. Auch die Gefahr einer Kon­ta­mi­na­ti­on des Grund­was­sers mit For­ma­ti­ons­was­ser erscheint eher unwahr­schein­lich, da die Boh­run­gen i.d.R. tie­fer gehen und die Distanz zu Grund­was­ser­vor­kom­men grös­ser ist.

Hin­weis: Die­ser Bei­trag ist die Kurz­fas­sung von Jas­min Gros­sen­ba­cher, Vanes­sa Rüeg­ger, Chris­ta Isa­bel­le Stünzi und Karl-Marc Wyss (2016). Fracking – Tech­no­lo­gie mit Gefähr­dungs­po­ten­ti­al. Aus­ge­wähl­te grund‑, ver­wal­tungs- und pro­zess­recht­li­che Aspek­te zur Nut­zung des Unter­grunds mit­tels Fracking, erschie­nen auf www.sui-generis.ch (open access). 


Titel­bild: Flickr

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