Das Ausländerstimmrecht kann undemokratisch sein

Immer mehr Schwei­zer Kan­to­ne füh­ren das Aus­län­der­stimm­recht ein. Das Aus­län­der­stimm­recht gibt es jedoch nicht, denn die Unter­schie­de zwi­schen den Kan­to­nen und Gemein­den sind gross. In der Regel genies­sen Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der nur ein­ge­schränk­te poli­ti­sche Rech­te. Die Bun­des­ver­fas­sung garan­tiert aber das all­ge­mei­ne und glei­che Stimm­recht. Lässt sich die­ser Wider­spruch rechtfertigen? 

Aarauer Demokratietage

Das Aus­län­der­stimm­recht gibt es mitt­ler­wei­le in acht Kan­to­nen (Abbil­dung 1). Was die­ses Recht aber kon­kret beinhal­tet, ist von Kan­ton zu Kan­ton und teils von Gemein­de zu Gemein­de unter­schied­lich (Abbil­dung 3 & 4). 

Abbildung 1:

Karte

In den Kan­to­nen Jura und Neu­en­burg wird es für kan­to­na­le Ange­le­gen­hei­ten ein­ge­räumt (Abbil­dung 2), in die­sen bei­den sowie sechs wei­te­ren Kan­to­nen (AR, BS, FR, GE, GR, VD) ist es auf Gemein­de­ebe­ne ent­we­der zuge­las­sen oder vorgeschrieben.

In allen ande­ren Kan­to­nen sowie beim Bund ist das Schwei­zer Bür­ger­recht die Vor­aus­set­zung, um stimm­be­rech­tigt zu sein. 

Beschränkte politische Rechte für Ausländer

Voll­jäh­ri­ge Schwei­zer Bür­ge­rin­nen und Bür­ger ver­fü­gen über die voll­um­fäng­li­chen poli­ti­schen Rech­te[1]. Die poli­ti­schen Rech­te bil­den eine Ein­heit. Beim Aus­län­der­stimm­recht wer­den dage­gen häu­fig Dif­fe­ren­zie­run­gen vorgenommen.

INFOBOX: Aus­län­der­stimm­recht

Das „Aus­län­der­stimm­recht“ umfasst in der Schweiz grund­sätz­lich alle poli­ti­schen Rech­te, wel­che Per­so­nen ohne Schwei­zer Staats­bür­ger­schaft ein­ge­räumt wer­den. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re das akti­ve und das pas­si­ve Wahl­recht, das Recht, an Sach­ab­stim­mun­gen teil­zu­neh­men sowie das Recht, Volks­in­itia­ti­ven und ‑refe­ren­den zu unterzeichnen. 

Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der besit­zen zum Bei­spiel in den Kan­to­nen Neu­en­burg und Jura auf kan­to­na­ler Ebe­ne das akti­ve, nicht aber das pas­si­ve Wahl­recht. Das heisst, sie kön­nen zwar an Wah­len teil­neh­men, sich aber nicht als Kan­di­die­ren­de zur Ver­fü­gung stel­len. Im Kan­ton Jura sind sie bei kan­to­na­len Sach­ab­stim­mun­gen stimm­be­rech­tigt, aus­ser es ste­hen Ver­fas­sungs­ma­te­ri­en zur Ent­schei­dung (vgl. Abbil­dung 2). 

Abbildung 2:

Stimmrecht

Rechtliche Besserstellung durch das Ausländerstimmrecht?

Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der sind poli­tisch bes­ser­ge­stellt, wenn sie über ein Stimm­recht ver­fü­gen. Wird ihnen das Aus­län­der­stimm­recht ein­ge­räumt, gelan­gen sie in jedem Fall ein Stück weit aus ihrer poli­ti­schen Recht­lo­sig­keit her­aus. Aus die­sem Grund wird davon aus­ge­gan­gen, dass es weni­ger wich­tig ist, wel­che Form die­ses Aus­län­der­stimm­recht genau hat.

Doch stel­len sich hier aus demo­kra­ti­scher Sicht Fra­gen: Soll es tat­säch­lich zuläs­sig sein, einen Teil der Stimm­be­rech­tig­ten von der Ent­schei­dung “wich­ti­ger” Geschäf­te auszuschliessen?

Führt man sich die kon­kre­te Umset­zung unglei­cher Stimm­be­rech­ti­gung vor Augen, kom­men Zwei­fel an ihrer Kom­pa­ti­bi­li­tät mit dem Demo­kra­tie­prin­zip hoch: Sol­len min­der­stimm­be­rech­tig­ten Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der in einer (Lands-)Gemeindeversammlung von den übri­gen Stimm­be­rech­tig­ten getrennt gesetzt wer­den? Sol­len sie anders­far­bi­ge Abstim­mungs­zet­tel ver­wen­den müs­sen? Oder soll man dar­auf Ver­trau­en, dass sie sich, wo ver­langt, der Stim­me enthalten?

Abbildung 3:

Stimmrecht

 Vorbehalt wichtiger Rechte und Materien

Ganz all­ge­mein sind in der Schweiz Aus­nah­men vom Grund­satz des glei­chen Stimm­rechts nur sehr bedingt zuläs­sig. Das Bun­des­ge­richt ver­langt sach­ge­rech­te und ernst­haf­te Grün­de, die eine Ungleich­be­hand­lung der Stimm­be­rech­tig­ten rechtfertigen.

Doch sach­li­che Grün­de, die Aus­nah­men beim Aus­län­der­stimm­recht recht­fer­ti­gen, fin­den sich nur sel­ten. In der Regel wird nur ein Argu­ment vor­ge­bracht, wenn es dar­um geht, die Ein­schrän­kun­gen des Stimm­rechts für Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der ein­zu­schrän­ken: die Wich­tig­keit, die einem ent­spre­chen­den Gegen­stand oder Volks­recht zuge­mes­sen wird.

Je wich­ti­ger das Geschäft, umso eher sind sie aus­schiess­lich den Schwei­zer Bür­ge­rin­nen und Bür­gern vor­be­hal­ten. Als Recht­fer­ti­gung für eine Ungleich­be­hand­lung taugt die­ses Argu­ment jedoch nicht. Denn es führt zu einer unde­mo­kra­ti­schen Auf­tei­lung der Stimm­be­rech­tig­ten in eine Grup­pe von Voll- und in eine von Min­der­be­rech­tig­ten. Dies weckt Erin­ne­run­gen an vor­mo­der­ne Zei­ten, in denen Stimm­rech­te als Pri­vi­le­gi­en kon­zi­piert waren.

Rechtsungleichheit ist ein zu hoher Preis

Poli­tisch ist das voll­um­fäng­li­che Aus­län­der­stimm­recht oft nur schritt­wei­se rea­li­sier­bar. Ein schritt­wei­ser Aus­bau des Aus­län­der­stimm­rechts muss jedoch nicht zwin­gend mit Rechts­un­gleich­hei­ten ein­her­ge­hen. Gestal­tungs­spiel­raum besteht bei der Fest­le­gung der Vor­aus­set­zun­gen des Aus­län­der­stimm­rechts. Erfah­run­gen kön­nen sodann gesam­melt wer­den, wenn Kan­to­ne ihren Gemein­den die Kom­pe­tenz belas­sen, den Kreis der Stimm­be­rech­tig­ten auto­nom festzulegen.

Abbildung 4:

Stimmrecht

Hin­weis: Die­ser Bei­trag ist die schrift­li­che Zusam­men­fas­sung des Refe­rats “Das Aus­län­der­stimm­recht in der Schweiz — For­men und Rechts­un­gleich­hei­ten”, wel­ches der Autor im Rah­men der 8. Aar­au­er Demo­kra­tietage am 18. März 2016 hält. 

[1] Es sei denn, sie sind von die­sen voll­um­fäng­lich aus­ge­schlos­sen. Das ist der Fall, wenn jemand wegen Urteils­un­fä­hig­keit ent­mün­digt ist. (BV Art. 136 Abs. 1 i.V.m. BPR 2)


Lite­ra­tur:

Titel­bild: DeFacto

Lek­to­rat: Sarah Bütikofer

Gra­phik & Lay­out: Pas­cal Burkhard

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